Begriff und Bedeutung der durch Drittmittel finanzierten medizinischen Forschung Inhalt Suchen 12 z 03 01 Hilfe Treffer Drittmittelbeschaffung 12 z 03 Jens GoÈben inhaltsuÈberblick Es ist unstreitig, daû Drittmittel fuÈr den Forscher im Bereich der Hochschulmedizin unverzichtbar geworden sind. Doch die vergleichsweise engen dienst-, hochschulund strafrechtlichen Rahmenvorgaben des Bundes und der LaÈnder sind nicht leicht zu uÈberblicken. Die haushaltsrechtlich korrekte Mittelverwaltung, die Anzeigepflicht, der Bereich der NebentaÈtigkeit, das VerhaÈltnis zum industriellen Geldgeber und hier im Zusammenhang die haftungs- bzw. strafrechtlichen Risiken sind Stichworte, zu denen der Beitrag detailliert Auskunft gibt. Ein abschlieûender Blick gilt dem aÈrztlichen Standesrecht. Begriff und Bedeutung der durch Drittmittel finanzierten medizinischen Forschung 12 z 03 | 01 Die Finanzierung der Hochschulforschung in Deutschland ist ± anders als etwa in Frankreich und in den USA ± dualistisch ausgestaltet. Zum einen stellt der Staat mit dem individuellen Hochschulhaushalt Mittel fuÈr die Forschung und Lehre als Grundausstattung unmittelbar zur VerfuÈgung. Dabei wird ± mit Blick auf die Hochschulmedizin ± der laufende Betrieb eines UniversitaÈtsklinikums zum groÈûten Teil uÈber die SozialleistungstraÈger und damit uÈber PflegesaÈtze finanziert, ferner durch einen Zuschuû des Sitzlandes aus dem Wissenschaftshaushalt. Da der Landeszuschuû nicht nur zur Finanzierung der aus Forschung und Lehre resultierenden Aufwendungen, sondern zur Deckung saÈmtlicher Kosten verwendet wird, die nicht durch andere EinkuÈnfte gedeckt sind, ist die staatlich finanzierte Hochschulmedizin seit laÈngerer Zeit in er1 Staatliche Finanzierung ist ungenuÈgend 12 z 03 01 Begriff und Bedeutung der durch Drittmittel finanzierten medizinischen Forschung Inhalt Definition des Begriffes ¹Drittmittelª Regelung in den BundeslaÈndern Suchen Treffer Hilfe heblichen Maûe notleidend (Wissenschaftsrat 1995 S. 4 ff.). Damit wird deutlich, daû der durch Drittmittel finanzierten Forschung in UniversitaÈtsklinika ein besonderer Stellenwert zukommt. Der Begriff ¹Drittmittelª selbst ist gesetzlich nicht definiert. Er wird allerdings in § 25 Abs. 1 HRG negativ insoweit umschrieben, als damit die nicht der Hochschule zur VerfuÈgung stehenden Haushaltsmittel gemeint sind. Haushaltsrechtlich sind Drittmittel Zuwendungen im Sinne von § 23 BHO, d. h. Mittel, die von einem auûerhalb der eigenen Verwaltung stehenden Dritten bereitgestellt werden. Dies trifft gleichermaûen auf Mittel der oÈffentlichen Hand, die nicht aus dem Landeshaushalt stammen, wie auf Mittel der privaten Wirtschaft zu. FuÈr die Drittmittelforschung ist kennzeichnend, daû sie, anders als die Etatforschung, in aller Regel ausdruÈcklich auf ganz bestimmte thematisch und zeitlich begrenzte Projekte bezogen ist. WaÈhrend § 22 HRG die Forschung ¹in den Hochschulenª institutionell interpretiert und ihr die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die wissenschaftliche Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium zuweist, ist die durch Drittmittel finanzierte Forschung gemaÈû § 25 Abs. 1 Satz 1 HRG individualbezogen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daû die DurchfuÈhrung der Drittmittelprojekte gemaÈû § 25 Abs. 1 Satz 2 HRG in den Hochschulen stattfindet und damit Teil der Hochschulforschung selbst ist. Dem erheblichen Stellenwert der Drittmittelforschung als mindestens gleichrangiger Forschung neben der Etatforschung wird nur ein umfassender Drittmittelbegriff gerecht, wie er auch in den Drittmittelerlassen einzelner BundeslaÈnder im wesentlichen uÈbereinstimmend umschrieben wird (Hailbronner 1998 § 25 Rz. 1). EinschlaÈgige 2 Begriff und Bedeutung der durch Drittmittel finanzierten medizinischen Forschung Inhalt Suchen 12 z 03 01 Hilfe Treffer Runderlasse bzw. Bewirtschaftungsrichtlinien zur AusfuÈhrung der jeweiligen Landeshochschulgesetze bestehen z. Z. in Baden-WuÈrttemberg (Runderlaû des Baden-WuÈrttembergischen Wissenschaftsministeriums vom 9. Oktober 1989; Az.: I-318.0/136), Nordrhein-Westfalen (Runderlaû des MWF vom 1. 8. 1984±4 A 6±9203), Hamburg (Mustersatzung der Hamburgischen BehoÈrde fuÈr Wissenschaft und Forschung zur Verwendung von Drittmitteln vom 15. Oktober 1994/H3/7.15.00±1), Rheinland-Pfalz (Verwaltungsvorschrift des Rheinland-PfaÈlzischen Ministeriums fuÈr Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 13. Dezember 1995 (15711/Tgb. Nr. 1072/95), Schleswig-Holstein (Drittmittelerlaû vom 24. April 1979-X 540± 3158.1), dem Saarland (Richtlinie des SaarlaÈndischen UniversitaÈtspraÈsidenten zur Forschung mit Mitteln Dritter, DBl. der Saarld. Hochschulen 2/1991, S. 8 ff.), Sachsen-Anhalt (RdErl. des MWF v. 10. 2. 1994, MBl. LSA Nr. 23/ 1994, 932 ff.) und ThuÈringen (Drittmittelerlaû des thuÈring. MWK v. 25. 8. 1995, ThStAnz. Nr. 37/1995, S. 1514 ff.). Danach sind Drittmittel definiert als Geldleistungen, aber auch Zuwendungen von Sachmitteln oder von besonderem, wissenschaftlich verwertbarem Know-how, die der Hochschule, ihren Einrichtungen, aber auch ihren Mitgliedern persoÈnlich fuÈr Forschungsvorhaben oder fuÈr wissenschaftliche Zwecke von dritter Seite zur VerfuÈgung gestellt werden. Zu den Drittmitteln gehoÈren auch die Entgelte aus der Auftragsforschung. Ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Auftrag Dritter (Forschungsauftrag) liegt dabei dann vor, wenn zum einen zwischen dem Auftraggeber und der Hochschule eine Vereinbarung getroffen wird, in der Art, Umfang und Zeitpunkt von unmittelbarer und direkter Leistung und Gegenleistung festgelegt werden 3 12 z 03 02 Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung Inhalt FoÈrderung durch Pharmazieund MedizingeraÈtehersteller 12 z 03 | 02 Recht auf Forschung ja, Recht auf Geld nein Suchen Treffer Hilfe oder wenn der Vertragsinhalt auf andere Weise klargestellt ist. DaruÈber hinaus ist Voraussetzung, daû der Forschungsauftrag im Rahmen der Dienstaufgaben eines in der Forschung taÈtigen Mitglieds der Hochschule durchgefuÈhrt wird. Derzeit wird (noch) der uÈberwiegende Teil der Drittmittel aus oÈffentlichen Mitteln bereitgestellt, und zwar in der Weise, daû der Bund und die LaÈnder entweder direkt einzelne Projekte foÈrdern oder dies gemeinschaftlich durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) verwirklicht wird. Die uÈbrige FoÈrderung erfolgt seitens privater Stellen, insbesondere durch Wissenschaftsstiftungen, FoÈrdervereine fuÈr einzelne Hochschulen oder Teile von Hochschulen sowie durch die Industrie. FuÈr den Bereich der Hochschulmedizin kommt dabei der UnterstuÈtzung durch die pharmazeutische Industrie sowie durch MedizingeraÈtehersteller uÈberragende Bedeutung zu. Die DrittmittelfoÈrderung durch EU-Mittel macht fuÈr den Bereich der Hochschulmedizin dagegen nur einen verschwindend geringen Anteil aus (dazu instruktiv Meuer 1998). Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung Subjektives Recht des (medizinischen) Forschers auf Drittmittelforschung § 25 Abs. 2 Satz 1 HRG und das auf dieser Grundlage bestehende Landesrecht gewaÈhrt dem einzelnen Hochschulforscher ein subjektives Recht auf AusuÈbung der Drittmittelforschung, nicht jedoch auf die Drittmittel selbst. Da die Drittmittelforschung nach § 25 Abs. 1 HRG Dienstaufgabe ist, unterfaÈllt sie dem verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz gewaÈhrleisteten Grundrecht auf Forschungsfreiheit. Grenzen setzen die Hochschulgesetze 4 Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung Inhalt Suchen 12 z 03 02 Hilfe Treffer in der Weise selbst, daû die Aufgaben der Hochschule und die Rechte und Pflichten der HochschulangehoÈrigen durch die Drittmittelforschung nicht beeintraÈchtigt werden duÈrfen. Dies koÈnnte etwa der Fall sein, wenn die DurchfuÈhrung des Forschungsprojektes zu einem unzulaÈssigen Eingriff in urheber- oder patentrechtliche Verwertungsrechte von Kollegen, aber auch von nachgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeitern fuÈhrte. Zum Recht auf DurchfuÈhrung der fremdfinanzierten Forschung gehoÈrt es auch, sich mit um Drittmittel zu bemuÈhen und etwaige Vorarbeiten fuÈr das Einwerben von Drittmitteln durchzufuÈhren. Das Gesetz knuÈpft die Berechtigung zur Drittmittelforschung zunaÈchst an die ¹Mitgliedschaftª zur betreffenden Hochschule. Wer Mitglied der Hochschule oder bloûer AngehoÈriger ist, bestimmt sich nach Maûgabe der jeweiligen Landeshochschulgesetze. Die Berechtigung ist dabei nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HRG auf den konkret-funktionalen Dienstaufgabenbereich des Forschers bezogen, der sich aus Gesetz, Rechtsverordnung, Stellenausschreibung, aber auch der Berufungsvereinbarung ergeben kann. Daneben kommt es darauf an, ob eine dienstrechtliche Befugnis zur selbstaÈndigen Forschung besteht. FuÈr medizinische Hochschullehrer und fuÈr Hochschuldozenten laÈût sich dies bejahen, bei wissenschaftlichen Assistenten ± im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zeit fuÈr eigene wissenschaftliche Arbeit ± ebenfalls. DemgegenuÈber erbringen wissenschaftliche Mitarbeiter ihre Leistungen weisungsabhaÈngig, und zwar unabhaÈngig vom Angestellten- oder Beamtenstatus. Die wirksame Stellung von DrittmittelantraÈgen haÈngt hier von der Zustimmung des (fach)vorgesetzten Hochschullehrers ab (Sandberger 1996 S. 1093). 5 Nur Mitglieder sind berechtigt 12 z 03 02 Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung Inhalt Folgekosten nicht unterschaÈtzen Suchen Treffer Hilfe Das fremdfinanzierte Forschungsprojekt muû insbesondere auch die entstehenden Folgelasten ¹angemessenª beruÈcksichtigen, § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz HRG. Diese haben haÈufig einen erheblichen Umfang, etwa als Installationskosten fuÈr groÈûere GeraÈte, als Baukosten fuÈr die Aufstellung der GeraÈte (Bereitstellung von RaÈumlichkeiten, Sicherheitstechnik, Anschluû an die Ver- und Entsorgungsleitungen, Klimatisierung, Schutzeinrichtungen fuÈr RoÈntgengeraÈte etc.), aber auch als Aufwand fuÈr etwaige WartungsvertraÈge. Schwer abschaÈtzbare Folgekosten koÈnnen sich im Zusammenhang mit der Ûbernahme von Drittmittelbediensteten als Hochschulpersonal ergeben, insbesondere dann, wenn die Hochschule oder das Klinikum Dauerverpflichtungen aus einem unbefristeten ArbeitsverhaÈltnis realisieren muû, das nur fuÈr eine begrenzte Zeit aus Drittmitteln finanzierbar ist. Da der Umfang derartiger Folgekosten und ihre Zuordnung zu einzelnen KostentraÈgern haÈufig schwierig festlegbar ist, verlangen das Hochschulrahmengesetz sowie die Landeshochschulgesetze nicht, daû die Folgekosten aus den Drittmitteln gedeckt sein muÈssen, sondern nur, daû sie uÈberhaupt beruÈcksichtigt sind. Dies kann auch in dem Etat oder in der Etatplanung der Hochschule erfolgen und auch dort nicht notwendig im Rahmen einer Kostendeckung, sondern lediglich in ¹angemessenerª Weise. Dies hat allerdings in erster Linie Bedeutung bei der institutionellen FoÈrderung: Dort werden die Zuwendungen in der Regel nicht auf der Basis einer vollen Kostendeckung gewaÈhrt, sondern als Zusatzfinanzierung, die eine breite Grundfinanzierung der InstitutstraÈger oder Hochschule voraussetzt. 6 Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung Inhalt Suchen 12 z 03 02 Hilfe Treffer Anzeigepflicht bei Drittmittelvorhaben GemaÈû § 25 Abs. 3 HRG sind drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben vorab anzuzeigen, unabhaÈngig davon, ob sie innerhalb der Hochschule und unter Inanspruchnahme von Hochschulmitteln durchgefuÈhrt werden sollen oder auûerhalb und ohne sie. Dabei ist die Anzeige durchweg uÈber den Klinikvorstand an die Leitung der Hochschule zu richten; teilweise soll sie uÈber den Dekan bzw. uÈber den Fachbereich oder den Fachbereichssprecher, teilweise an den Fachbereich und die Hochschulleitung gleichzeitig geleitet werden. Die Anzeigeverpflichtung hat den Zweck, der Hochschule die Kontrolle zu ermoÈglichen, ob die Voraussetzungen fuÈr die DurchfuÈhrung des Vorhabens in der Hochschule gegeben sind und ihr Kenntnisse daruÈber zu vermitteln, in welchem Umfang Hochschulressourcen in Anspruch genommen werden sollen. Insoweit bestehen verfassungsrechtlich auch unter dem Aspekt der Forschungsfreiheit keine Bedenken gegen die Anzeigepflicht. Ûber den Inhalt der Anzeige treffen das Hochschulrahmengesetz und die Landeshochschulgesetze keine naÈheren Regelungen, dies bleibt den Drittmittelrichtlinien oder Hochschulsatzungen uÈberlassen. In aller Regel muû jedoch zumindest uÈber die HoÈhe, Dauer und Zweckbestimmung der Mittel Auskunft gegeben werden, so daû der UniversitaÈtsverwaltung eine PruÈfung moÈglich ist, ob es sich um eine Zuwendung Dritter oder um einen Forschungsauftrag handelt, ob die Drittmittel nach ihrer Zweckbestimmung uÈber den Staatshaushalt abzuwickeln oder dem UniversitaÈtsvermoÈgen zuzufuÈhren sind oder aber im Privatkontenverfahren zu verwalten sind. 7 Hochschule hat Kontrollverpflichtung 12 z 03 02 Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung Inhalt Freiheit der Forschung schuÈtzt vor GaÈngelung Mittel aus dem Hochschuletat Suchen Treffer Hilfe Drittmittelfreundliches Verhalten der Hochschulen Aus der Tatsache, daû die DurchfuÈhrung eines drittmittelfinanzierten Projektes nicht von einer Genehmigung abhaÈngig gemacht werden darf und die Inanspruchnahme von Personal Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule nur untersagt oder durch Auflagen beschraÈnkt werden darf, soweit dies fuÈr die ErfuÈllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Wahrung der Rechte und Pflichten anderer Personen unabdingbar ist, ergibt sich eine allgemeine FoÈrderungspflicht der Hochschulen (anderer Ansicht Sandberger 1996 S. 1095). Sie ist allerdings nicht mehr als eine Pflicht zu ¹drittmittelfreundlichem Verhaltenª. Die in § 25 Abs. 3 HRG genannten Schranken beziehen sich zunaÈchst auf die Vereinbarkeit des Forschungsprojektes mit anderen Dienstpflichten. So darf sich der beguÈnstigte Forscher im Rahmen des Drittmittelprojektes nicht seiner Forschungsfreiheit begeben. Diese umfaût gemaÈû § 3 Abs. 2 HRG auch die Freiheit der Verwendung und Verbreitung des Forschungsergebnisses. Rechte anderer Hochschulmitglieder koÈnnen zum einen durch eine uÈbermaÈûige Inanspruchnahme von Ressourcen durch das Projekt betroffen sein, aber auch durch Bewilligungsbestimmungen des Drittmittelgebers, soweit sich diese als Vereinbarung zu Lasten Dritter darstellt. Die Inanspruchnahme universitaÈrer Ressourcen fuÈr Drittmittelprojekte durch den Forscher ist prinzipiell zulaÈssig, freilich nur in dem Rahmen, in dem die Ressourcen dem EmpfaÈnger der Mittel zur freien Disposition uÈberlassen sind. Da es sich bei derartigen Ressourcen um Mittel aus dem Hochschuletat handelt, gilt in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem einzelnen Forscher kein subjektiver Anspruch an den Ausstattungsmitteln zusteht, son8 Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung Inhalt Suchen 12 z 03 02 Hilfe Treffer dern nur ein Teilhabeanspruch im Sinne einer angemessenen Beteiligung an den verfuÈgbaren Haushaltsmitteln unter BeruÈcksichtigung des eigenen Aufgabenbereichs (BVerwGE 52, 339 ff.). Freilich kann dieser allgemeine Anspruch auch in Bezug auf drittmittelfinanzierte Projekte durch eine Berufungsvereinbarung fixiert und konkretisiert werden. Das Hochschulrahmengesetz regelt die finanziellen ErtraÈge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgefuÈhrt werden (§ 29 Abs. 6 HRG). Der Hochschule stehen Entgelte fuÈr die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen fuÈr die ErfuÈllung ihrer Aufgaben zur VerfuÈgung. Die ModalitaÈten, wann und in welcher HoÈhe der Drittmittelgeber ein Entgelt zu zahlen hat, bleibt den Landesgesetzen und AusfuÈhrungsbestimmungen uÈberlassen. In der Praxis wird dabei nicht stets zwischen Forschungszuwendungen und Auftragsforschung, fremd- oder eigennuÈtziger ForschungsfoÈrderung differenziert (Sandberger 1996 S. 1096). Die Verwaltung der Drittmittel Die FlexibilitaÈt und Effizienz, mit der Drittmittel zum Einsatz kommen, ist in entscheidendem Maûe davon abhaÈngig, wer diese verwaltet. Das kann der betroffene Wissenschaftler selbst sein, aber auch die Hochschul- bzw. Klinikumsverwaltung. Das Gesetz bietet die Verwaltung der Drittmittel durch die Hochschule, § 25 Abs. 4 Satz 1 HRG, oder durch den Hochschullehrer, § 25 Abs. 4 Satz 4 HRG, als Alternativen an. Kommt es zu einer Verwaltung der Mittel durch die Hochschule, wie dies bei Drittmittelvorhaben innerhalb der Hochschule der Regelfall ist, ist eine Verwaltung entweder im sog. Drittmittelverfahren oder im Verwahrkontenverfahren moÈglich. 9 Meist Verwaltung durch die Hochschule 12 z 03 02 Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung Inhalt Mittel muÈssen im Staatshaushalt aufgefuÈhrt werden Suchen Treffer Hilfe Im Drittmittelverfahren werden die Mittel aufgrund der Einstellung in den Haushaltsplan wie regulaÈre Haushaltsmittel behandelt, mit der Folge der vollen Geltung des Haushalts- und des Tarifrechtes. Drittmittelfinanziertes Personal wird als Personal der Hochschule eingestellt. Bedenken gegen die haushaltsrechtliche ZulaÈssigkeit des Drittmittelverfahrens aÈuûert Matthiessen-Kreuder (1991); anderer Ansicht mit uÈberzeugenden Argumenten ist Sandberger (1996). Das Drittmittelverfahren kommt den Vorstellungen des Gesetzes am naÈchsten, die in der Forschung taÈtigen Hochschulmitglieder von administrativen Verpflichtungen zu befreien und andererseits den Umfang der eingeworbenen Drittmittel sichtbar zu machen. Da die Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen zur ErfuÈllung ihrer Forschungsaufgaben durchgaÈngig im Staatshaushaltsplan etatisiert sind ± da Hochschulen (noch) keine eigene Haushaltshoheit besitzen ±, werden auch die Drittmittel in der Regel in den Staatshaushalt eingestellt werden muÈssen. Die HaushaltsgrundsaÈtze (JaÈhrlichkeitsgrundsatz, Zweckbindungsgrundsatz) erlauben ein hohes Maû an FlexibilitaÈt, bei der Aufstellung der EinzelhaushaltsplaÈne und bei der Gestaltung der Haushaltsvollzugserlasse den Bewilligungsbestimmungen der Drittmittelgeber Rechnung zu tragen. Im uÈbrigen bleibt es dem Landesgesetzgeber uÈberlassen, wie die Verwaltung der Drittmittel durch die Hochschule haushaltsrechtlich zu bewerkstelligen ist. Das Verwahrkontenverfahren ist nur eine Sonderform der Drittmittelverwaltung. Die Mittel werden kassentechnisch als Verwahrung im Auftrag und unter der Verantwortung des DrittmittelempfaÈngers abgewickelt, ohne daû das Projekt uÈber entsprechende Einnahme- und Ausgabetitel des Haushalts erfaût wird. Das Verwahrkontenver10 Die DurchfuÈhrung der Drittmittelforschung Inhalt Suchen 12 z 03 02 Hilfe Treffer fahren bietet gegenuÈber Drittmittelverfahren keine besonderen Vorteile. DemgegenuÈber ermoÈglicht das sog. Sonderkontenverfahren fuÈr den DrittmittelempfaÈnger den Vorteil groÈûtmoÈglicher FlexibilitaÈt und individueller Dispositionsfreiheit. Allerdings sind damit auch erhebliche finanzielle Risiken fuÈr den EmpfaÈnger verbunden: Der EmpfaÈnger ist von den fuÈr das Drittmittelverfahren geltenden landesrechtlichen Haushaltsbestimmungen befreit und unterliegt nur noch den Bewilligungsbestimmungen des Drittmittelgebers selbst. Diese Freiheit erkauft er sich jedoch mit einer persoÈnlichen Haftung seinerseits, weil er dem Drittmittelgeber fuÈr die Abwicklung des Projektes zivilrechtlich verantwortlich ist und dem aus den Mitteln beschaÈftigten Personal gegenuÈber eine Arbeitgeberstellung innehat. Der Forscher hat die Auszahlung (Personal- und Sachausgaben), die MitteluÈberwachung und die Vorlage der Verwendungsnachweise selbst durchzufuÈhren. Die Ûberwachung des fuÈr die Abwicklung der Zahlung einzurichtenden Sonderkontos ist nicht Angelegenheit der UniversitaÈtsverwaltung; die Verwaltung darf keine uÈber bloûe AuskuÈnfte hinausgehende Verwaltungshilfe leisten. Auf Verlangen der UniversitaÈt hat der DrittmittelempfaÈnger uÈber die Ausgabe der Mittel Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Auch beim Sonderkontenverfahren bleibt die Drittmittelforschung aber Dienstaufgabe, so daû die vorgenannten einschraÈnkenden Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 bis 3 HRG erfuÈllt sein muÈssen. 11 Hohe FlexibilitaÈt, aber groûes Finanzrisiko 12 z 03 03 Drittmittelforschung als Kooperation zwischen Hochschule und Wirtschaft Inhalt 12 z 03 | 03 Suchen Treffer Hilfe Drittmittelforschung als Kooperation zwischen Hochschule und Wirtschaft Das VerhaÈltnis von Grundfinanzierung zu Drittmittelfinanzierung z! Die enorme wirtschaftliche Bedeutung der drittmittel- finanzierten Hochschulforschung zeigt sich daran, daû zu Beginn der 80er Jahre bereits ein FuÈnftel der Gesamtausgaben fuÈr ForschungsfoÈrderung aus Drittmitteln gedeckt wurde. Im Jahre 1980 erreichten die Drittmittel bundesweit ein Volumen von rund 2,1 Mrd. DM (Matthiessen-Kreuder 1991 S. 221). Im Bereich der Humanmedizin traÈgt das VerhaÈltnis von grundfinanzierter und drittmittelfinanzierter Forschung in Deutschland nach einer Statistik des Wissenschaftsrats aus dem Jahre 1995 etwa 10:1 (Wissenschaftsrat 1995). Im Jahre 1990 entfielen auf die Humanmedizin bereits 28% saÈmtlicher von den UniversitaÈten eingeworbenen Drittmittel. Medizinforschung ohne Industriegelder geht nicht Schon dies weist aus, daû eine innovative ForschungsfoÈrderung in der Hochschulmedizin ohne private Drittmittelzuwendungen, insbesondere aus der Industrie, seit laÈngerem nicht mehr zu realisieren ist. Da medizinische FakultaÈten in der Regel nicht in der Lage sind, selbst neue Pharmaka und medizinisch-technische GeraÈte zu entwikkeln und zur Serienreife zu bringen, ist eine Kooperation zwischen Ørzten/Wissenschaftlern einerseits und der Industrie andererseits oft unerlaÈûlich. Derartige Kooperationen erstrecken sich auf die Erforschung von Wirkungen und Nebenwirkungen, die Weiterentwicklung und die Testung von Instrumenten, GeraÈten, Vorrichtungen, Implantaten, Software, Medikamenten und anderen Substan12 Drittmittelforschung als Kooperation zwischen Hochschule und Wirtschaft Inhalt Suchen 12 z 03 03 Hilfe Treffer zen fuÈr die Diagnostik und Therapie. Bei dieser Kooperation kann die Projektfinanzierung teilweise oder ganz durch die Industrie bzw. durch sonstige Private erfolgen. Drittmitteleinwerbung und Drittmittelaufkommen als Parameter der ForschungsqualitaÈt Selbst wenn man von einer besonderen FoÈrderungspflicht der Hochschule fuÈr Drittmittelvorhaben nicht ausgehen kann, kommt der Einwerbung der Drittmittel durch den einzelnen Forscher eine besondere Bedeutung zu: So appellieren die Kultus- und Wissenschaftsminister neuerdings an Hochschulen und Hochschullehrer, angesichts knapper werdender Forschungsressourcen und eines gewollt intensiveren Standortwettbewerbs neue Finanzierungsmodelle zu erproben. In diesem Zusammenhang soll das verfuÈgbare Drittmittelaufkommen ± insbesondere soweit es sich um private Drittmittel handelt ± kuÈnftig Indiz fuÈr die QualitaÈt der Forschungsleistungen sein. Dies gilt vor dem Hintergrund der sog. ¹leistungsorientierten Mittelvergabeª zunaÈchst fuÈr die Zuweisung von universitaÈren Ausstattungsressourcen. Die UniversitaÈten bzw. Fachministerien gehen, einem aktuellen Beschluû der Kultusministerkonferenz entsprechend, bei Neuberufungen mehr und mehr dazu uÈber, Berufungszusagen auf in der Regel 5 Jahre befristet zuzuerkennen und anschlieûend nach mehr oder minder validen Evaluationskriterien zu modifizieren (KMK-Beschluû vom 29./30. Januar 1998 uÈber die zeitliche Befristung der Zusagen uÈber die personelle und saÈchliche Ausstattung fuÈr Forschung und Lehre im Rahmen von Berufungsund Bleibeverhandlungen mit Professoren). Eines der Evaluationskriterien ist der Umfang der (industriellen) Drittmitteleinwerbung durch den einzelnen Forscher. 13 Sparzwang und Intensivierung des Standortwettbewerbs Befristung auf 5 Jahre 12 z 03 04 Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken Inhalt Suchen Treffer Hilfe DaruÈber hinaus werden leitende Hochschulmediziner, mit einem erheblichen Drittmittelaufkommen ein Indiz fuÈr ihre besondere fachliche BefaÈhigung setzen, dies zukuÈnftig auch an der HoÈhe der eigenen BezuÈge spuÈren. So intendiert die gerade in Angriff genommene Neuordnung des Hochschullehrerdienstrechtes eine Nivellierung des Grundgehaltes auf C 3-Basis unter Wegfall der Alterszulagen, verbunden mit der MoÈglichkeit, sog. Leistungs- und Belastungszulagen jenseits der Berufungs-, Bleibe- und SonderzuschuÈsse zu gewaÈhren (HRK-Empfehlung zum Dienst- und Tarif-, Besoldungs- und VerguÈtungsrecht sowie zur Personalstruktur in den Hochschulen vom 2. November 1998). In eine aÈhnliche Richtung gehen erste VoruÈberlegungen der Kultusministerkonferenz. Das ¹Leistungskriteriumª fuÈr die Forschung waÈre dabei ± gewichtet nach FaÈchergruppen ± wiederum die Drittmitteleinwerbung. 12 z 03 | 04 Verunsicherung durch laufende Verfahren Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken Gesetzliche Ausgangssituation UnabhaÈngig von der jeweiligen Verwaltungsform der Drittmittel ist die medizinische ForschungsfoÈrderung durch Privatunternehmen der Medizin- und Pharmaindustrie in den zuruÈckliegenden Jahren in eine Schieflage geraten. Das am 13. August 1997 in Kraft getretene Gesetz zur BekaÈmpfung der Korruption hat unter anderem eine VerschaÈrfung der TatbestaÈnde der sog. Amtsstraftaten ± hier insbesondere der Vorteilsannahme, § 331 StGB ± und der VorteilsgewaÈhrung, § 333 StGB, mit sich gebracht (GoÈben 1999). Ausschlaggebend dafuÈr waren mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren, in denen bestimmte kooperative Verhaltensweisen zwischen MedizingeraÈteher14 Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken Inhalt Suchen 12 z 03 04 Hilfe Treffer stellern bzw. pharmazeutischer Industrie einerseits und KrankenhausaÈrzten bzw. Klinikverwaltungen andererseits zur ÛberpruÈfung gestellt wurden. Diese Ermittlungen sind zum groÈûten Teil noch nicht abgeschlossen. Besondere Aufmerksamkeit erlangten in der Vergangenheit die Beschaffung angeblich uÈberteuerter Medizinprodukte zu Lasten der gesetzlichen KostentraÈger (Herzklappen, Endoprothesen, Einmal-Artikel etc.). Einzelnen Ørzten wurde vorgeworfen, sich uÈber firmeneigene ¹Bonus-Kontenª private und/oder dienstliche Vorteile gesichert zu haben, ebenso die ¹Subventionierungª von Betriebsfeiern, von DienstjubilaÈen oder von Privatreisen mit dem Ehepartner. Die derzeit knapp 1 800 anhaÈngigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bewirkten eine weitgehende Verunsicherung daruÈber, ob und unter welchen Bedingungen die industriell gesponsorte ForschungsfoÈrderung uÈberhaupt noch erlaubt ist. Das KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz setzt der drittmittelfinanzierten Forschung in universitaÈren Einrichtungen der Medizin insoweit Grenzen, als das vorgenannte Gesetz zu einer Vorverlagerung strafrechtlich relevanten Verhaltens gefuÈhrt hat. So ist der Tatbestand der Vorteilsannahme bereits dann erfuÈllt, sofern ein AmtstraÈger fuÈr seine ¹DienstausuÈbungª einen bestimmbaren materiellen oder immateriellen Vorteil fordert, sich versprechen laÈût oder annimmt. An der AmtstraÈgereigenschaft medizinischer Hochschullehrer, aber auch nachgeordneten wissenschaftlichen und technischen Personals, ist nicht zu zweifeln, da das Gesetz allein darauf abstellt, daû bei einer BehoÈrde oder einer sonstigen Stelle Aufgaben der oÈffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Die Aufgaben der Forschung, Lehre und Krankenversorgung in Einrichtungen der UniversitaÈtsmedizin sind 15 Gefahr der Vorteilsannahme 12 z 03 04 Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken Inhalt Hochschulforschung ist eine oÈffentliche Aufgabe SaÈmtliche private Zuwendungen werden erfaût Suchen Treffer Hilfe nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 9 HRG sowie den entsprechenden landeshochschulrechtlichen Vorschriften oÈffentliche Aufgaben, gleichviel, ob das Mitglied an der Hochschule als Beamter oder Angestellter, an einer als Landesbetrieb oder einer im Zuge der Reformbestrebungen rechtlich, organisatorisch oder haushaltswirtschaftlich verselbstaÈndigten UniversitaÈtsklinik taÈtig ist. Der Gesetzgeber hat damit der Tatsache Rechnung getragen, daû die oÈffentliche Verwaltung ihre Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge zunehmend durch Einrichtungen in privatrechtlicher Organisationsform erfuÈllt. Klinika werden derzeit zumeist als Anstalten des oÈffentlichen Rechts gefuÈhrt, denkbar sind aber auch GruÈndungen als GmbH oder Aktiengesellschaft. Durch die Lockerung der ¹Unrechtsvereinbarungª zwischen Geber und Nehmer steht nunmehr nicht laÈnger eine ganz bestimmte pflichtmaÈûige oder pflichtwidrige dienstliche Handlung zur strafrechtlichen Beurteilung, sondern die DienstausuÈbung, d. h. die Wahrnehmung des durch Gesetz ggf. auch durch die Berufungsvereinbarung uÈbertragenen konkret-funktionalen Dienstaufgabenbereichs. Dazu gehoÈrt auch die durch Drittmittel gefoÈrderte Forschung nach § 25 Abs. 1 HRG. Damit werden saÈmtliche im Zusammenhang mit der medizinischen ForschungstaÈtigkeit von Mitgliedern der Hochschule stehenden Zuwendungen privater Wirtschaftsunternehmen erfaût. Die DurchfuÈhrung klinischer Arzneimittel- und Produktbeobachtungsstudien in UniversitaÈtskliniken sowie Forschungs- und EntwicklungsauftraÈge von MedizingeraÈteherstellern gehoÈren ebenso hierher wie die FoÈrderung der Grundlagenforschung, aber auch die Ûberlassung medizinischer GeraÈte aller Art an Hochschullehrer oder die finanzielle UnterstuÈtzung wissenschaftlicher Tagun16 Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken Inhalt Suchen 12 z 03 04 Hilfe Treffer gen, Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse oder Symposien. Typische ProblemfaÈlle Das von Rechts wegen nur noch abgeschwaÈcht geforderte ¹BeziehungsverhaÈltnisª zwischen dem AmtstraÈger (Forscher) und dem Geldgeber bereitet fuÈr die medizinische Drittmittelforschung insoweit gewisse Schwierigkeiten, als das KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz auch den strafrechtlichen Vorteilsbegriff erweitert hat. Mit diesem Begriff wird jede unentgeltliche materielle und immaterielle Leistung verbunden, die den TaÈter besser stellt und auf die er keinen faÈlligen und durchsetzbaren Rechtsanspruch hat. Nach neuem Recht kann eine Vorteilsannahme nunmehr auch dann vorliegen, wenn der Vorteil gar nicht dem AmtstraÈger selbst zuflieût, sondern einem Dritten. Damit geraÈt zunaÈchst die medizinische Auftragsforschung in eine Grauzone. Zwar laÈût sich argumentieren, daû bei der Auftragsforschung stets ein auf Leistungsaustausch gerichtetes VertragsverhaÈltnis hinsichtlich der Forschung und den Forschungsmitteln fuÈr produktbezogene Forschungsprojekte bzw. nicht produktbezogene Grundlagenforschung besteht, so daû ein ¹uÈberschieûenderª Vorteil im Sinne des § 331 StGB ausscheiden koÈnnte. Dies ist jedoch schon deshalb nicht uÈberzeugend, weil es bisweilen zufaÈllig ist, ob etwa die voruÈbergehende oder dauernde Ûberlassung medizinischer GeraÈte, Laboreinrichtungen, die finanzielle UnterstuÈtzung einer wissenschaftlichen Veranstaltung im Rahmen eines Vertrages oder ohne Erwartung einer unmittelbaren Gegenleistung erfolgt. Im letztgenannten Falle erhielte die Zuwendung den Charakter einer Sachspende, die eine Besserstellung des HochschulangehoÈrigen bewirken kann. Aufgrund der Re17 AmtstraÈger muû sich Fehlverhalten Dritter zurechnen lassen 12 z 03 04 Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken Inhalt Vorteilsnahme schon bei irgendeinem mittelbaren Nutzen Regelungen waÈren dringend geboten Suchen Treffer Hilfe levanz des ¹Drittvorteilsª kommt es fuÈr die TatbestandserfuÈllung noch nicht einmal darauf an, ob sich der Forschungsauftrag an die UniversitaÈt als Institution oder an den Hochschullehrer als Einzelperson richtet. Neben dem Bereich der Auftragsforschung stehen die kostenlose Bereitstellung aufwendiger medizinischer GeraÈte zu Erprobungszwecken, d. h. jenseits der Basis eines LeistungsverhaÈltnisses, oder als ¹Zugabeª beim Ankauf anderer Produkte, die GewaÈhrung von Spenden an FoÈrdervereine von Abteilungen oder Instituten zur ¹Verbesserungª der Abteilungsausstattung, der Abschluû von BeratervertraÈgen mit Firmen, die mit dem TraÈger der medizinischen Einrichtung in laufender GeschaÈftsbeziehung stehen, sowie die VortragstaÈtigkeit von Forschern auf der Basis erheblicher Referentenhonorare. Da im Einzelfalle nach hoÈchstrichterlicher Rechtsprechung schon ein immaterieller Vorteil tatbestandsausfuÈllend sein kann, wenn er dem Forscher nur in ¹irgendeiner Hinsicht mittelbaren Nutzen bringtª (BGHSt 33 S. 339), erscheint etwa auch die finanzielle UnterstuÈtzung nachgeordneter wissenschaftlicher Mitarbeiter durch unmittelbare oder uÈber den Abteilungsleiter veranlaûte industrielle Zuwendungen an den Mitarbeiter-Pool rechtlich bedenklich. Auf diese Weise wird fuÈr den Chef oft ein deutlich besseres Arbeitsklima, eine hoÈhere Einsatzbereitschaft der Assistenten und damit eine FoÈrderung der FunktionsfaÈhigkeit der Klinik erreicht, die diesen beguÈnstigt. Risikominimierung: Transparenz durch einheitliche Verfahrensregelungen Gefahren fuÈr den einzelnen verantwortlichen Forscher, aber auch fuÈr das nachgeordnete wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Personal des Klinikums bestehen 18 Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken Inhalt Suchen 12 z 03 04 Hilfe Treffer insbesondere vor dem Hintergrund, daû der Wettbewerbsdruck mittelfristig nicht nur zwischen den einzelnen Forschern innerhalb einer wissenschaftlichen Einrichtung erheblich zunehmen wird, sondern auch zwischen den UniversitaÈtskliniken und im VerhaÈltnis zu auûeruniversitaÈren KrankenhaÈusern. Schon der bloûe Anschein, eine moÈglicherweise ermessensfehlerhafte Entscheidung uÈber die Verwendung oÈffentlicher Mittel zugunsten des Zuwendenden zu treffen, kann haftungsbegruÈndend wirken. Damit wird deutlich, daû es zur Vermeidung des Vorwurfs unlauteren Verhaltens notwendig, aber auch hinreichend ist, moÈglichst genaue Verfahrensregelungen zu entwickeln und einzuhalten, die einen einheitlichen und nachvollziehbaren Standard fuÈr den Umgang mit privaten Forschungsgeldern gewaÈhrleisten. Dies betrifft zunaÈchst die strikte Beachtung von Drittmittelerlassen, sofern diese im jeweiligen Bundesland existieren. Auf den ersten Blick sind dabei allerdings Fallgestaltungen nicht auszuschlieûen, in denen die Beachtung des Haushaltsrechts zu Behinderungen in der Zusammenarbeit zwischen Klinikum und Sponsor fuÈhren kann. So bereitet die Vorfinanzierung von Drittmittelvorhaben gewisse Probleme. HaÈufig wird mit dem Sponsorunternehmen vertraglich vereinbart, daû eine Zahlung erst in einem bestimmten Zeitraum nach Projektbeginn erfolgt. Ausgaben, insbesondere fuÈr Personal, fallen jedoch stets schon mit Projektbeginn an. Øhnliches gilt fuÈr eine erforderliche Anschubfinanzierung. In beiden FaÈllen ist nach § 56 Abs. 1 BHO/LHO eine Vorleistung vor Empfang der Gegenleistung nur zulaÈssig, wenn dies allgemein uÈblich oder durch besondere UmstaÈnde gerechtfertigt ist. In den meisten BundeslaÈndern lassen sich Vorfinanzierungen in dieser Weise nicht realisieren. 19 Probleme bei der Vorfinanzierung 12 z 03 04 Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken Inhalt Medizinische GeraÈte FoÈrdervereine sind unbedenklich Suchen Treffer Hilfe DemgegenuÈber koÈnnen die Bewilligungsbestimmungen des Drittmittelgebers eine oÈffentliche Vergabe von BeschaffungsauftraÈgen ausschlieûen, da es sich um private Zuwendungen handelt. Denn der grundsaÈtzlich anwendbare § 55 BHO/LHO laÈût Ausnahmen von der oÈffentlichen Ausschreibung zu, sofern die Natur des GeschaÈfts oder besondere UmstaÈnde sie erfordern ± die in der VOL konkretisiert werden (Sandberger 1996 S. 1101; kritisch insoweit PuÈttner u. Mittag 1989 S. 90). Die Aufstellung medizinischer GeraÈte im Klinikum bereitet zumeist keine Schwierigkeiten. Bisweilen gehen medizinische GeraÈte in das UniversitaÈtsvermoÈgen uÈber, sofern der Zuwendungsgeber nicht bestimmt, daû das GeraÈt Eigentum des Landes werden soll (z. B. Ziffer 1.2.3 der baden-wuÈrttembergischen Drittmittelrichtlinie; anders Ziffer 4.1 der Hamburgischen Mustersatzung zur Verwendung von Drittmitteln: [Eigentum des Landes]). Wenn das GeraÈt vom Sponsor im Rahmen eines Leihvertrages bereitgestellt und nach Abschluû des Projektes an diesen zuruÈckgegeben wird, handelt es sich um eine Nutzungsleihe. Dabei entfallen moÈgliche Schwierigkeiten mit den Folgekosten. Denkbar ist auch, daû ein medizinisches GeraÈt zunaÈchst in das Eigentum des Landes faÈllt, aber entsprechend den Bewilligungsbestimmungen bei Abschluû des Projektes an den Drittmittelgeber zuruÈckzuuÈbereignen ist. Spenden sind Drittmittel, die im Sinne der Richtlinien unabhaÈngig von einer zu erbringenden Gegenleistung und deshalb steuerrechtlich abzugsfaÈhig sind. Dem Zuwendungsgeber darf eine Spendenbescheinigung nach dem Einkommensteuergesetz durch die UniversitaÈt bzw. die Klinikumsverwaltung nur dann erteilt werden, wenn der zugewandte Barbetrag bzw. die Sachspende unmittelbar fuÈr gemeinnuÈtzige Zwecke verwendet wird, z. B. fuÈr 20 Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken Inhalt Suchen 12 z 03 04 Hilfe Treffer die UnterstuÈtzung von Forschung und Lehre, die Ausund Weiterbildung oder die UnterstuÈtzung bei der Ausrichtung wissenschaftlicher Tagungen oder Symposien. Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen im Zusammenhang mit drittmittelfinanzierten ForschungsauftraÈgen ist ebenso unzulaÈssig wie die Ûberweisung von Spenden auf Privatkonten. DemgegenuÈber ist die Mittelzuwendung uÈber FoÈrdervereine, die einzelnen klinischen Abteilungen bisweilen angegliedert sind, unbedenklich. Unbedenklich ist allerdings auch in diesem Zusammenhang die Praxis mancher Klinikverwaltungen, die in derartigen FaÈllen vom FoÈrderverein die Offenlegung des Mitteltransfers fordern. In jedem Falle sollte die Vereinssatzung sicherstellen, daû gefoÈrderte Mitglieder der Hochschule nicht funktional uÈber den kuÈnftigen Abschluû von ForschungsvertraÈgen mit dem Spender oder entsprechende BeschaffungsauftraÈge entscheiden koÈnnen. Damit verbietet sich in der Regel, daû der beguÈnstigte Forscher zugleich Vorstandsmitglied des FoÈrdervereins ist. Erhebliche Bedeutung kommt auch der schriftlichen Dokumentation von Vertragsbeziehungen und Forschungsergebnissen zu. Bisweilen werden Beschaffungsoder Personalmittel seitens der Firmen im Wege eines ¹gentlemen-agreementª auf die universitaÈren Drittmittelkonten uÈberwiesen. In einem derartigen Falle bliebe etwa zweifelhaft, ob der beguÈnstigte Forscher nach der Beendigung des Projektes moÈgliche verbleibende Restmittel fuÈr andere wissenschaftsbezogene Aufgaben verwenden darf. Neben den Drittmittelrichtlinien stehen BemuÈhungen der Selbstkontrolle seitens der Wirtschaft zur Vermeidung eines Korruptionsverdachtes. So haben sich die Arbeitsgemeinschaft der SpitzenverbaÈnde der Krankenkassen und der Bundesfachverband Medizinprodukteindustrie e. V. im 21 Was ist mit den Restmitteln? ¹Kodex Medizinprodukteª als unverbindliche Regelung 12 z 03 04 Drittmittelforschung und KorruptionsbekaÈmpfungsgesetz: Strafrechtliche Risiken Inhalt Beispiele fuÈr verbindliche Richtlinien Suchen Treffer Hilfe Jahre 1997 bemuÈht, Verhaltensregeln aufzustellen, die einen Mindeststandard fuÈr die Zusammenarbeit der Industrie mit klinischen Einrichtungen und Ørzten festlegen sollten. Diese als ¹Kodex Medizinprodukteª (abgedruckt in NJW 24/1997, S. XX ff.) bezeichneten Regelungen sind nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoûen. Die BundesaÈrztekammer kritisierte, an der Erstellung des Kodex nicht beteiligt gewesen zu sein. Die VerbaÈnde der KrankenhaÈuser halten die Regelung fuÈr uÈberfluÈssig. Auch hat der Kodex nicht den Charakter einer Rechtsnorm, sondern bewirkt eher eine freiwillige Verhaltenssteuerung der beigetretenen Organisationen, die freilich durchaus effektiv sein kann, wenn sich saÈmtliche MedizinprodukteHersteller daran halten. Immerhin enthaÈlt der Kodex in den §§ 4 bis 11 Regeln uÈber Forschungs- und Entwicklungsprojekte und deren Finanzierung. Dabei orientiert er sich an den GrundsaÈtzen einer hinreichenden Kostentrennung, Transparenz und Dokumentation und greift auf die dienstrechtlichen Bestimmungen des allgemeinen Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie auf die GenehmigungsbeduÈrftigkeit vieler NebentaÈtigkeiten von beamteten und angestellten Medizinern zuruÈck (dazu im einzelnen Dieners 1998). FuÈr jeden mit Arzneimittel- und Medizinprodukteherstellern zusammenarbeitenden Forscher erscheint es zweckmaÈûig, sich am ¹Kodex Medizinprodukteª zu orientieren. Um eine moÈglichst enge Verzahnung und Abstimmung zwischen Industrie, Wissenschaft und der Klinikverwaltung zu erreichen, ist jedoch eine Umsetzung durch verbindliche Richtlinien des jeweiligen Landesrechts erforderlich, wobei zweitrangig ist, ob dies durch entsprechend ergaÈnzte Drittmittelerlasse oder unmittelbar durch Klinikumsordnungen erfolgt. Vereinzelt ist dies bereits geschehen: 22 Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit Inhalt Suchen 12 z 03 05 Hilfe Treffer So enthalten die unter Beteiligung des Ministeriums fuÈr Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung erarbeiteten Richtlinien des Klinikums der Johannes-Gutenberg-UniversitaÈt Mainz fuÈr aus Drittmitteln finanzierte Forschungsvorhaben in der Fassung vom 20. MaÈrz 1998 weitgehende Bestimmungen zu den formellen und materiellen GrundsaÈtzen einer Zusammenarbeit zwischen Klinik und Industrie sowie Regelungen uÈber die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und Trainingsseminaren, uÈber die GewaÈhrung von Spenden durch die Industrie sowie die Realisierung von BeratervertraÈgen im Rahmen von Forschung und Entwicklung. z Eine vergleichbare Regelung zur Beka È mpfung der Korruption und des Korruptionsverdachts existiert seit kurzem an der Medizinischen FakultaÈt der Martin-LutherUniversitaÈt Halle-Wittenberg (Entwurfsfassung vom 4. Dezember 1998). z In Berlin gibt es die Richtlinien des Klinikumsvorstands des UniversitaÈtsklinikums ChariteÂ/Medizinische FakultaÈt der Humboldt-UniversitaÈt Berlin fuÈr aus Drittmitteln finanzierte Forschungsvorhaben vom 30. Juni 1998. z Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit 12 z 03 | 05 Wahlrecht des Forschers GrundsaÈtzlich lassen die Regelungen uÈber die Drittmittelforschung die Vorschriften uÈber die AusuÈbung von NebentaÈtigkeiten unberuÈhrt. Bislang war dies in § 25 Abs. 7 HRG explizit festgeschrieben; diese Regelung ist im Zuge der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1998 entfallen, ohne daû sich allerdings an dem VerhaÈltnis der Regelungsbereiche zueinander etwas geaÈndert haÈtte. Wird dem Hochschullehrer ein Forschungsauftrag von dritter 23 Dienstaufgabe oder NebentaÈtigkeit 12 z 03 05 Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit Inhalt Aber nicht beides gleichzeitig Klinische PruÈfung von Arzneimitteln Suchen Treffer Hilfe Seite erteilt, kann er vor dessen Ûbernahme grundsaÈtzlich waÈhlen, ob er ihn einheitlich als Dienstaufgabe oder als NebentaÈtigkeit wahrnehmen will (vgl. etwa Ziffer 1.3.2 des baden-wuÈrttembergischen Drittmittelerlasses; ebenso ThuÈringer Drittmittelerlaû, Ziffer 1c bb.). Dabei besteht ein Splittingverbot: Der Auftrag kann nicht getrennt werden in Teile, die als Dienstaufgabe und solche, die als NebentaÈtigkeit durchgefuÈhrt werden. Nach Maûgabe der (Hochschul-)NebentaÈtigkeitsverordnungen der LaÈnder kommt die Ûbernahme einer NebentaÈtigkeit nur in Betracht, sofern der Forscher die wesentlichen Maûnahmen zur AuftragsausfuÈhrung selbst anordnet, ihre DurchfuÈhrung uÈberwacht und dafuÈr die persoÈnliche Verantwortung traÈgt (vgl. etwa § 3 Abs. 2 HNtVO BadenWuÈrttemberg). Ausschlaggebend ist letztlich die der Vergabe zugrundeliegende Vereinbarung: Wird ausdruÈcklich auf die FoÈrderung der Hochschulforschung abgestellt, ist der MittelempfaÈnger in seiner Funktion als Hochschullehrer angesprochen; in der Regel handelt es sich dann um ein Drittmittelprojekt. Werden die Mittel dem Forscher persoÈnlich zur VerfuÈgung gestellt, liegt eine private NebentaÈtigkeit vor. Die Abgrenzung zwischen Drittmittelforschung im Hauptamt und NebentaÈtigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Dies ist etwa bei klinischen PruÈfungen von Arzneimitteln durch Hochschullehrer diskutiert worden. Zum Teil wird darin eine gutachtliche NebentaÈtigkeit medizinischer Hochschullehrer gesehen, die grundsaÈtzlich genehmigungsfrei ist (Rieger 1984 Rz. 952). Richtig ist, daû der klinischen PruÈfung, die nach §§ 40 ff. AMG vor der Erstzulassung bzw. der erweiterten Zulassung eines Arzneimittels zwingend vorgeschrieben ist, regelmaÈûig ein Auftrag des an der DurchfuÈhrung der PruÈfung interessierten 24 Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit Inhalt Suchen 12 z 03 05 Hilfe Treffer Pharmaunternehmens zugrunde liegt. Der Auftrag wird vom Unternehmen verguÈtet. Zivilrechtlich ist dies ein Werkvertrag, da es um die Erzielung von Forschungsergebnissen geht. Hochschulrechtlich handelt es sich um einen Forschungsauftrag mit Mitteln Dritter. Die Realisierung derartiger AuftraÈge in NebentaÈtigkeit scheitert in aller Regel zwar nicht daran, daû dann fuÈr den Forscher nur eine TaÈtigkeit auûerhalb der Hochschule in Betracht kaÈme (so jedoch ausdruÈcklich Lippert 1992 S. 2338 f.). Denn Hochschullehrer unterliegen aufgrund ihrer selbstaÈndigen AmtsausuÈbung keinen arbeitszeitrechtlichen Begrenzungen, so daû § 42 Abs. 3 BRRG nicht zur Anwendung gelangt. Freilich muÈûte der Forscher die PruÈfungen dann persoÈnlich durchfuÈhren und waÈre zeitlich ± da er sich nicht auf das Wissenschaftsprivileg (Genehmigungsfreiheit) berufen koÈnnte ± mit Blick auf kollidierende Amtspflichten auf hoÈchstens einen Arbeitstag pro Woche beschraÈnkt (z. B. Ziffer 6.1 VwV HNtVO Baden-WuÈrttemberg vom 18. August 1995). z! Schon aus diesem Grund wird die DurchfuÈhrung von klinischen PruÈfungen in NebentaÈtigkeit regelmaÈûig ausscheiden, zumal damit der kontinuierliche Zugang zu dem fuÈr die PruÈfung erforderlichen Patienten- bzw. Probandenpotential nicht sichergestellt waÈre. Dementsprechend kommt auch fuÈr nachgeordnetes aÈrztliches wie nichtaÈrztliches Personal die Beteiligung an klinischen ArzneimittelpruÈfungen nur im Hauptamt in Betracht. Ûber die Annahme des PruÈfhonorars haben die zustaÈndigen Organe des KliniktraÈgers vorab zu entscheiden. In aller Regel ist dies der Verwaltungsdirektor oder der kauf25 Das PruÈfhonorar muû alle Kosten abdecken 12 z 03 05 Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit Inhalt Strafrechtlich schwierige Abgrenzung zwischen Hauptund NebentaÈtigkeit Suchen Treffer Hilfe maÈnnische Direktor, ggf. gemeinsam mit dem Leitenden Ørztlichen Direktor. Teilweise ist auch der Verwaltungsrat der UniversitaÈt zustaÈndig. Die Mittel (Honorare) sind in den Haushalt der UniversitaÈt bzw. des Klinikums einzustellen und dort zu verwalten. Durch die klinischen PruÈfungen duÈrfen den TraÈgern der gesetzlichen Krankenversicherung keine zusaÈtzlichen, pruÈfungsbedingten Kosten auferlegt werden. SaÈmtliche dieser Kosten sind vom pharmazeutischen Unternehmen zu erstatten. Auch der UniversitaÈt duÈrfen keine zusaÈtzlichen, durch das Honorar fuÈr die PruÈfung nicht gedeckten Kosten verbleiben. FuÈr die PruÈfung von Medizinprodukten im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Medizinproduktegesetz gelten die gleichen GrundsaÈtze. Die dienstrechtlich vergleichsweise einfache Trennung zwischen Hauptamt und NebentaÈtigkeit ± der NebentaÈtigkeit ist all das zuzurechnen, was nicht Dienstaufgabe ist ± laÈût sich mit Blick auf die im Abschnitt ¹Gesetzliche Ausgangssituationª beschriebene strafrechtliche Problematik nicht konsequent durchhalten. Denn die dienstrechtliche Abgrenzung beider Funktionsbereiche koÈnnte dem strafrechtlichen AmtstraÈgerbegriff allenfalls insoweit zugrundegelegt werden, als der Forscher fuÈr seine NebentaÈtigkeit keinerlei Einrichtungen, Personal oder Materialien seines Dienstherrn in Anspruch nimmt. Reine BeratervertraÈge im Rahmen von Forschung und Entwicklung sind zwar geradezu klassische NebentaÈtigkeiten, weil nur so die Zahlung eines Beratungshonorars moÈglich ist. Es liegt jedoch auf der Hand, daû Haupt- und Nebenamt ineinander uÈbergehen, wenn die beratene Firma mit der wissenschaftlichen Einrichtung in laufenden GeschaÈftsbeziehungen steht und der klinische Forscher (im Rahmen des Hauptamtes) zu Beschaffungsmaûnahmen fachliche Emp26 Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit Inhalt Suchen 12 z 03 05 Hilfe Treffer fehlungen abgibt oder gar die einzelnen Konditionen zu Lasten der gesetzlichen KostentraÈger aushandelt. So wird in einschlaÈgigen Verwaltungsvorschriften gelegentlich ausgedruÈckt, daû Belohnungen oder Geschenke ¹in Bezug auf das Amtª auch jegliches Nebenamt und jede sonstige NebentaÈtigkeit erfassen (rheinland-pfaÈlzische VwW zur BekaÈmpfung der Korruption in der oÈffentlichen Verwaltung ± FM-P 1059 A-412 ± Nr. 3.4). z! Somit koÈnnen auch in NebentaÈtigkeit realisierte For- schungsprojekte grundsaÈtzlich den TatbestaÈnden der Korruptionsdelikte unterfallen. GenehmigungsbeduÈrftige und genehmigungsfreie NebentaÈtigkeiten Jedem medizinischen Hochschullehrer steht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz das Recht zu, seine Arbeitskraft entgeltlich zu verwerten. Dieses Recht findet seine Grenze in den hergebrachten GrundsaÈtzen des Berufsbeamtentums, insbesondere in der beamtenrechtlichen Pflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen. Infolgedessen ist ein erheblicher Teil moÈglicher NebentaÈtigkeiten genehmigungspflichtig, § 42 Abs. 1 BRRG in Verbindung mit den jeweiligen Landesbeamtengesetzen. Dies bedeutet, das dem einzelnen Forscher auûerdienstliche NebentaÈtigkeiten lediglich ¹formellª verboten sind und auf Antrag genehmigt werden muÈssen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Rahmen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer NebentaÈtigkeitsgenehmigung, wenn die NebentaÈtigkeit dienstliche Interessen nicht beeintraÈchtigt. Nicht genehmigungsbeduÈrftig sind gemaÈû § 42 Abs. 1 Satz 3 BRRG nur wenige, abschlieûend genannte NebentaÈ27 Rechtsanspruch auf NebentaÈtigkeit Genehmigungsfreie TaÈtigkeiten 12 z 03 05 Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit Inhalt Suchen Treffer Hilfe tigkeiten. Dazu zaÈhlen unter anderem die schriftstellerische, wissenschaftliche oder kuÈnstlerische TaÈtigkeit, es sei denn, es liegt eine gewerbs- oder geschaÈftsmaÈûige Verwertung entsprechender Arbeiten vor, sowie VortragstaÈtigkeiten des Forschers, die keine Lehr- und UnterrichtstaÈtigkeiten sind. Genehmigungsfrei ist auch die mit Lehroder Forschungsaufgaben zusammenhaÈngende selbstaÈndige GutachtertaÈtigkeit, wobei eine SelbstaÈndigkeit in diesem Sinne nur dann vorliegt, wenn das Gutachten in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wurde, und der Verfasser die Verantwortung fuÈr das Gutachten durch Unterzeichnung uÈbernimmt. Die Erstattung des Gutachtens muû sich auf Fragen des Fachgebietes des Verfassers beziehen. Der Katalog der nicht genehmigungspflichtigen NebentaÈtigkeiten ist abschlieûend, so daû in der Praxis haÈufig vorab eine Genehmigung des Dienstvorgesetzten eingeholt werden muû. Die ZustaÈndigkeit ist zumeist aus den Ministerien auf die Hochschulleitungen verlagert worden. Bei Professoren und sonstigem wissenschaftlichen Personal der Hochschule ist dies die oberste DienstbehoÈrde oder die von ihr durch Rechtsverordnung als Dienstvorgesetzter bestimmte Stelle (z. B. in NRW § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung uÈber beamtenrechtliche ZustaÈndigkeiten im GeschaÈftsbereich des Wissenschaftsministers). Fakultative Anzeigenpflicht BeschraÈnkungen durch das Zweite NebentaÈtigkeitsbegrenzungsgesetz Vor dem Inkrafttreten des Zweiten NebentaÈtigkeitsbegrenzungsgesetzes waren nicht genehmigungsbeduÈrftige NebentaÈtigkeiten der DienstbehoÈrde grundsaÈtzlich nicht mitzuteilen. Mit der Neuregelung der SaÈtze 4 bis 6 des § 42 28 Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit Inhalt Suchen 12 z 03 05 Hilfe Treffer Abs. 1 BRRG kann nunmehr durch Gesetz fuÈr nicht genehmigungspflichtige NebentaÈtigkeiten vom 9. 9. 1997 eine Anzeigepflicht vorgesehen werden, die auch auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden kann. Den LaÈndern wird insoweit nicht vorgegeben, fuÈr welche nicht genehmigungspflichtigen TaÈtigkeiten sie eine generelle Anzeigepflicht einfuÈhren muÈssen. Eine genehmigungsfreie NebentaÈtigkeit ist jedoch nicht schon dann entgeltlich ± und damit anzeigepflichtig ±, wenn der Beamte lediglich einen angemessenen Auslagen- und Aufwendungsersatz erhaÈlt. Auch fuÈr die genehmigungspflichtigen NebentaÈtigkeiten, z. B. BeratervertraÈge, bewirkt § 42 Abs. 2 Satz 5 BRRG eine Ønderung. Nunmehr muû der Beamte bei AntraÈgen auf Erteilung einer NebentaÈtigkeitsgenehmigung entscheidungsrelevante Nachweise nicht nur mit Blick auf Art und Umfang der TaÈtigkeit, sondern auch auf Entgelte und geldwerte Vorteile hieraus erbringen und jede Ønderung unverzuÈglich anzeigen. FuÈr wissenschaftliches Personal an Hochschulen kommt § 42 BRRG nur insoweit zur Anwendung, als das Hochschulrahmengesetz nicht etwas anderes bestimmt. § 52 HRG enthaÈlt ± allerdings nur fuÈr die NebentaÈtigkeit von Professoren ± eine Sonderregelung. Danach sind wissenschaftliche oder kuÈnstlerische NebentaÈtigkeiten von Hochschullehrern, die entgeltlich ausgeuÈbt werden, nach naÈherer Bestimmung des Landesrechtes der zustaÈndigen DienstbehoÈrde anzuzeigen, unabhaÈngig davon, ob sie einer Genehmigung beduÈrfen oder nicht. Paradoxerweise werden Wissenschaftler damit nebentaÈtigkeitsrechtlich strenger behandelt als sonstige Beamte. Denn die (Hochschul-)NebentaÈtigkeitsverordnungen der LaÈnder legen durchgaÈngig eine entsprechende Anzeigeverpflichtung fuÈr 29 Erweiterte Nachweispflicht Gutachter- und VortragstaÈtigkeiten 12 z 03 05 Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit Inhalt Wissenschaftliche Veranstaltungen im Hauptamt Wissenschaftliche Veranstaltungen im Nebenamt Suchen Treffer Hilfe Hochschullehrer fest. Das gleiche gilt fuÈr die mit Lehroder Forschungsaufgaben zusammenhaÈngenden selbstaÈndigen GutachtertaÈtigkeiten. Somit bleibt es den LaÈndern uÈberlassen, ob sie fuÈr den vorgenannten Bereich eine Anzeigepflicht einfuÈhren oder nicht. Die Sonderregelung fuÈr Professoren rechtfertigt sich daraus, daû diese nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HRG ihre Aufgaben selbstaÈndig wahrnehmen. FuÈr ausschlieûliche VortragstaÈtigkeiten medizinischer Hochschullehrer gilt die zusaÈtzlich eingefuÈhrte Anzeigepflicht allerdings nicht (Zwehl 1998 S. 99). Relevanz gewinnt diese Differenzierung insbesondere vor dem Hintergrund der Teilnahme medizinischer Hochschullehrer an wissenschaftlichen Veranstaltungen. Soweit wissenschaftliche Tagungen, Symposien, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Hauptamt besucht werden, besteht keinerlei Genehmigungspflicht fuÈr Hochschullehrer. Die Teilnahme dient der Vermittlung und Weitergabe klinischen Wissens und praktischer Erfahrungen. Professoren ist es grundsaÈtzlich freigestellt, Dienstaufgaben im Rahmen des dienstlich Notwendigen auch auûerhalb ihrer Dienststelle ohne ausdruÈckliche vorherige Genehmigung zu erfuÈllen, soweit sie keine Reisekostenerstattung beantragen und eine reisekostenrechtliche Entscheidung deshalb nicht erforderlich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Februar 1998 ± 6A 4879/96). Nichts anderes kann gelten, wenn eine solche Teilnahme im Rahmen einer NebentaÈtigkeit erfolgt. Ûbersteigt die wissenschaftliche Mitwirkung die reine VortragstaÈtigkeit ± etwa als Moderation, Ûbungsleitung o. aÈ. ± besteht, wie dargelegt, nach Maûgabe des jeweiligen Landesrechts eine Anzeigepflicht des Forschers der Klinikverwaltung gegenuÈber. Sie bezieht sich auch auf die angemessene Ûbernahme von Reise- und Ûbernachtungskosten sowie 30 Drittmittelforschung und NebentaÈtigkeit Inhalt Suchen 12 z 03 05 Hilfe Treffer ein Vortragshonorar oder sonstige geldwerte Vorteile durch den Sponsor. Diese Kostentragung ist unbedenklich: Denn auch die in diesem Sinne ¹entgeltlicheª TaÈtigkeit aÈndert ihren Charakter als genehmigungsfreie NebentaÈtigkeit nicht. Strikt zu vermeiden ist hingegen die Erstreckung der Reisekostenerstattung auch auf einen mit der wissenschaftlichen Veranstaltung gekoppelten (Kurz-) Urlaub oder einen privat motivierten Anschluûaufenthalt. Die Anzeige der Teilnahme an fremdfinanzierten Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen fuÈhrt nicht nur zu einer Transparenz mit Blick auf den Einsatz der Mittel, sondern hindert auch jeglichen strafrechtlichen Vorwurf: Denn nach § 331 Abs. 3 StGB scheidet eine Vorteilsannahme aus, wenn der Forscher einen Vorteil annimmt und die zustaÈndige BehoÈrde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der BeguÈnstigte unverzuÈglich (nachtraÈglich) bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. In gleichem Maûe, wie die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen TaÈtigkeit durch den Dienstvorgesetzten einen Rechtfertigungsgrund bildet, gilt dies fuÈr die rechtzeitige Anzeige einer (nur) anzeigepflichtigen NebentaÈtigkeit. Neben der vorbezeichneten EinfuÈhrung erweiterter Offenlegungspflichten fuÈr den klinischen Forscher hat das Zweite NebentaÈtigkeitsbegrenzungsgesetz zudem eine Befristung von NebentaÈtigkeitsgenehmigungen mit sich gebracht. Diese werden nur noch auf 5 Jahre befristet erteilt. Das Gesetz gilt zunaÈchst nur fuÈr Bundesbeamte und bedarf einer Umsetzung in Landesrecht. Diese hat bereits in Baden-WuÈrttemberg, Niedersachsen sowie Hessen 31 Anzeige mit strafrechtlicher Schutzfunktion Noch nicht in allen LaÈndern umgesetzt 12 z 03 06 Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht Inhalt Suchen Treffer Hilfe stattgefunden und steht in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen unmittelbar bevor. 12 z 03 | 06 Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht Berufsrechtliche Grenzen durch die MBO-Ø Die KooperationsmoÈglichkeiten zwischen Ørzten und Industrie sind nicht nur dienstrechtlich, sondern auch berufsrechtlich begrenzt und fixiert. So bildet § 32 der Musterberufsordnung der Deutschen Ørzte (MBO-Ø) in der Fassung der BeschluÈsse des 100. Deutschen Ørztetages 1997 (Musterberufsordnung 1997 S. 2354) das standesrechtliche Øquivalent zu dem dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Verbot fuÈr Beamte und Angestellte im oÈffentlichen Dienst, fuÈr ihre Diensthandlungen Belohnungen entgegenzunehmen (§ 10 BAT, § 43 BRRG). GemaÈû § 32 MBO-Ø ist es unzulaÈssig, sich von Patienten oder von Dritten Geschenke oder andere Vorteile, welche das uÈbliche Maû kleiner Anerkennungen uÈbersteigen, versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, daû der Arzt in seiner aÈrztlichen Entscheidung beeinfluût sein koÈnnte. Bisher war in § 32 Abs. 2 MBO a. F. nur die Annahme von Werbegaben durch die (pharmazeutische) Industrie als regelungsbeduÈrftig angesehen worden. Die Neufassung des 4. Abschnitts im 2. Kapitel der MBO-Ø 1997 stellt eine Reaktion der Ørzteschaft auf immer subtilere GrenzuÈberschreitungen dar, die den aÈrztlichen Beruf in der allgemeinen Meinung zu schaÈdigen geeignet sind (Ratzel u. Lippert 1998 § 32 Rz. 1). § 33 MBO-Ø regelt das ¹BeziehungsverhaÈltnisª von Arzt und Industrie. Soweit Ørzte Leistungen fuÈr die Hersteller von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln oder medizinischtechnischen GeraÈten erbringen ± z. B. bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung ± muû die hierfuÈr be- Keine Probleme bei geringem Wert 32 Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht Inhalt Suchen 12 z 03 06 Hilfe Treffer stimmte VerguÈtung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Annahme von Werbegaben oder von Vorteilen fuÈr den Besuch von Informationsveranstaltungen der Hersteller ist untersagt, soweit der Wert nicht bloû geringfuÈgig ist. Dasselbe gilt fuÈr die Annahme unzulaÈssiger Vorteile von Herstellern oder HaÈndlern aus dem Bezug der in Satz 1 genannten Produkte. Schlieûlich ist § 35 MBO-Ø betreffend Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring neu eingefuÈhrt worden. Werden Art, Inhalt und PraÈsentation von Fortbildungsveranstaltungen allein von einem aÈrztlichen Veranstalter bestimmt, ist die Annahme von BeitraÈgen Dritter (Sponsoring) fuÈr Veranstaltungskosten in angemessenem Umfang erlaubt. Beziehungen zum Sponsor sind bei der AnkuÈndigung und DurchfuÈhrung allerdings offen darzulegen. Mit der Vorschrift werden Fortbildungsveranstaltungen in Krankenhausabteilungen ebenso erfaût wie solche von medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften, aber auch von Ørzteschaften und Ørztekammern. Dabei ist zu beachten, daû die fachliche Fortbildung von Ørzten nach § 4 Abs. 1 MBO-Ø eine unmittelbare standesrechtliche Pflicht darstellt, die parallel zur aÈquivalenten dienstrechtlichen Verpflichtung steht, die Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung bestmoÈglich zu erfuÈllen. Normalerweise nehmen Sponsoren aus der Industrie auf den Inhalt dieser Veranstaltungen keinen Einfluû, der etwa uÈber die Freistellung von Referentenhonoraren hinausgeht. Berufsrechtlich problematisch werden die genannten Veranstaltungen vor allen Dingen dann, wenn der einzelne Arzt auf Produkte eines bestimmte Herstellers ¹fixiertª werden soll, indem er ausschlieûlich im Gebrauch bestimmter Instrumente, GeraÈte, Materialien o. aÈ. 33 Sponsoring im engeren Sinne Weitergehendes Sponsoring 12 z 03 06 Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht Inhalt Suchen Treffer Hilfe an den GegenstaÈnden geschult werden soll. Dabei handelt es sich dann freilich nicht mehr um gesponsorte ¹Fortbildungsveranstaltungenª im engeren Sinne (Ratzel u. Lippert 1998 § 35 Rz. 2). z zusammenfassung Der Einwerbung industrieller Drittmittel durch klinische Forscher an UniversitaÈten und mit UniversitaÈten verbundenen wissenschaftlichen Einrichtungen kommt eine erhebliche Bedeutung zu, da derartige Drittmittel sowohl Instrumente des Wettbewerbs als auch der Forschungskoordination sind. Sie dienen daruÈber hinaus ± mittelbar ± der wissenschaftlichen QualitaÈtssicherung, da ihre VerfuÈgbarkeit vom jeweiligen fachlich-wissenschaftlichen RenommeÂe des einzelnen Forschers abhaÈngig ist. Angesichts der vergleichsweise engen dienst-, hochschul- und strafrechtlichen Rahmenvorgaben ist mit Blick auf die korrekte Verwaltung und Verwendung der Drittmittel die strikte Beachtung der vorhandenen Drittmittelerlasse, der (Hochschul-) NebentaÈtigkeitsverordnungen der LaÈnder, etwaiger Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit industriellen Drittmitteln, Klinikumsordnungen, daruÈber hinaus auch der SelbstverpflichtungserklaÈrungen der Industrie notwendige Voraussetzung. Zur Vermeidung haftungsrechtlicher Risiken sollten Drittmittel, selbst wenn sie aus der Industrie stammen, im regulaÈren Drittmittelverfahren bewirtschaftet werden. Obgleich die Mittel dann wie Haushaltsmittel in den Haushaltsplan eingestellt werden, bietet dieses Verfahren aufgrund des 34 Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht Inhalt Suchen 12 z 03 06 Hilfe Treffer grundsaÈtzlichen Vorrangs der Bewilligungsbestimmungen des Geldgebers hinreichende FlexibilitaÈt. Ob die Verwaltung der Drittmittel uÈber separate Konten der UniversitaÈt bzw. des verselbstaÈndigten Klinikums erfolgt oder durch gemeinnuÈtzige FoÈrdervereine oder Stiftungen ist nachrangig. Bei der Mittelverwaltung uÈber einen FoÈrderverein muû sichergestellt sein, daû der beguÈnstigte Forscher nicht in seiner Eigenschaft als FunktionstraÈger im Verein uÈber die Verwendung der Spenden bzw. die gleichzeitige oder spaÈtere Erteilung von BeschaffungsauftraÈgen an den Spender entscheidet. Um von vornherein den Anschein eines ¹UmgehungsgeschaÈftesª zu vermeiden, sollte der Forscher in der Regel nicht zugleich Vorstandsmitglied des FoÈrdervereins sein. Erst recht ist eine Abwicklung uÈber Privatkonten auszuschlieûen. Eine moÈglichst umfassende Anzeige eines mit Drittmitteln durchgefuÈhrten Forschungsvorhabens bzw. einer Teilnahme an einer von Dritten finanzierten wissenschaftlichen Veranstaltung der Verwaltung des Klinikums gegenuÈber hat nicht nur eine dienstrechtliche, sondern vor allem eine strafrechtliche Schutzfunktion. Denn damit entfaÈllt das im Rahmen der Amtsdelikte nur noch rudimentaÈr erforderliche ¹BeziehungsverhaÈltnisª zwischen dem klinischen Forscher in einer Hochschuleinrichtung und dem externen Geldgeber fuÈr die durch Unternehmen finanzierte medizinische Forschung. 35 12 z 03 06 Drittmittelforschung und aÈrztliches Standesrecht Inhalt Suchen Hilfe Treffer Literaturverzeichnis Dieners P (1998) Selbstkontrolle der Wirtschaft zur Verhinderung von Korruption. JZ 4:181±186 GoÈben J (1999) Industriell gesponsorte Forschung in UniversitaÈtsklinika. 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