Zielsetzung des Medizinprodukterechts Inhalt Suchen 12 z 02 01 Hilfe Treffer 12 z 02 Das Medizinprodukterecht Gert Schorn Februar 2000 inhaltsüberblick Das Medizinprodukterecht in Deutschland war bisher mit unterschiedlichen Zielsetzungen in verschiedenen Rechtsbereichen enthalten. Diese Regelungen wurden auf der Basis des neuen europäischen Rechts im Medizinproduktegesetz zusammengefaßt. Der Beitrag erläutert dieses Gesetz und zugehörige Verordnungen, insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Auch die Ausnahmeregelungen wie In-vitro-Diagnostika werden beschrieben. Zielsetzung des Medizinprodukterechts 12 z 02 | 01 Dieses Recht verfolgt die Ziele, eine hohe Produktsicherheit und den Freien Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu verwirklichen. Diese Ziele konzentrieren sich auf die Forderungen, z daß das Medizinprodukt medizinisch und technisch unbedenklich (Nutzen-Risiko-Abwägung) ist, z daß der medizinische Zweck, den das Medizinprodukt nach den Angaben des Herstellers besitzen soll, durch ihn zu belegen ist, und z daß das Medizinprodukt die erforderliche Qualität aufweist. Die Schutzregelungen beziehen den Patienten, Anwender und Dritte ein. Zielforderungen Regelungen dazu waren bisher in Deutschland mit unterschiedlichen Zielsetzungen in verschiedenen Rechtsbereichen enthalten, wodurch Regelungs- und Sicherheitslükken bestanden. Ebenso waren die Definitionen dieser Produkte verschieden oder es wurden statt dessen ledig- MPG als eigenständiges Gesetz 1 12 z 02 01 Zielsetzung des Medizinprodukterechts Inhalt Umsetzung von europäischem Recht Medizinprodukte Suchen Treffer Hilfe lich die zu regelnden Produkte aufgezählt (z. B. Eichordnung, Medizingeräteverordnung). Aufgrund der Neuordnung dieses Regelungsbereiches sind neben dem Gerätesicherheitsrecht mit der Medizingeräteverordnung insbesondere auch das Arzneimittelrecht, das Eich- und Meßrecht sowie das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht betroffen. Die Regelungen für Medizinprodukte werden nun auf der Basis des neuen europäischen Rechtes in einem eigenständigen Gesetz, dem Medizinproduktegesetz (MPG), zusammengefaßt und die entsprechenden Vorschriften in anderen Gesetzen nach Ablauf der Übergangsfrist (14. 6. 1998) außer Kraft gesetzt. Ausnahme sind die Vorschriften, die für die Produkte gelten, die noch nach § 48 MPG bis zum 30. Juni 2001 abverkauft werden dürfen (Schorn [Hrsg.] § 48 Rdn. 7 f.). Mit dem Medizinprodukterecht werden folgende EGRichtlinien (Schorn [Hrsg.]) in deutsches Recht umgesetzt: z Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. 6. 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte einschließlich der Änderungen. z Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. 6. 1993 über Medizinprodukte einschließlich der Änderungen. z Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 10. 1998 über In-vitro-Diagnostika. Somit wurde ein neuer Regelungsbereich für Produkte zur Erkennung, Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten von Menschen geschaffen; diese Medizinprodukte erfüllen im Gegensatz zu den Arzneimitteln überwiegend auf physikalischem Wege ihre Zweckbestimmung wie z. B. Herzschrittmacher. Sie müssen hohe medizinische und 2 Konzeption des Medizinprodukterechts Februar 2000 Inhalt Suchen 12 z 02 02 Hilfe Treffer technische Anforderungen erfüllen. Aufgrund des EGRichtlinienpaketes werden in allen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) die aktiven implantierbaren medizinischen Geräte sowie die anderen Medizinprodukte einschließlich der In-vitro-Diagnostika (ab 7. 6. 2000), die zur Anwendung bei bzw. für Menschen bestimmt sind, nach den gleichen Anforderungen und mit dem gleichen medizinischen und technischen Niveau EWR-weit erstmalig in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen. Die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind Deutschland, Großbritannien, Italien, Frankreich, Spanien, Niederlande, Griechenland, Belgien, Portugal, Dänemark, Irland, Luxemburg, Österreich, Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Finnland und Island. Geschützt werden sollen die Patienten, Anwender und Dritte (Schorn 1994; 1996 c). Der freie Warenverkehr für Medizinprodukte soll innerhalb des EWR ermöglicht werden. Diese Ziele werden somit mit dem Medizinproduktegesetz verfolgt. Das Medizinproduktegesetz gilt nur für solche Produkte, die für Menschen bestimmt sind. 12 z 02 | 02 Konzeption des Medizinprodukterechts Das Medizinprodukterecht umfaßt das Medizinproduktegesetz (MPG), die darauf beruhenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie das in den Rechtsvorschriften erwähnte EG-Recht, die oben genannten EGRichtlinien. Das europäische und deutsche Medizinprodukt wird durch harmonisierte Normen und Gemeinsame Technische Spezifikationen konkretisiert und die Anwendung des Rechtes durch interpretatorische Dokumente der Europäischen Kommission (MEDDEV) erläutert. Mit dem Medizinproduktegesetz wird das entsprechende europäische Recht in deutsches Recht umgesetzt. Zudem 3 Horizontale und vertikale Regelungen 12 z 02 03 Begriffliche Auslegungen Inhalt Suchen Treffer Hilfe enthält das Medizinproduktegesetz solche Regelungen, die nicht dem europäischen Recht unterliegen, wie z. B. die Vorschriften zum Errichten und Betreiben von Medizinprodukten, Vorschriften zur Verschreibungspflicht und zu Vertriebswegen für Medizinprodukte, sowie die Verfahren zur Umsetzung des europäischen Rechtes, soweit die Richtlinien dazu keine näheren Regelungen enthalten. Das Medizinproduktegesetz enthält weitgehend solche Regelungen, die alle Produktgruppen betreffen (horizontale Regelungen). Regelungen, die produktspezifisch sind (vertikale Regelungen), wie z. B. die „Grundlegenden Anforderungen“ oder Regelungen, die einer laufenden Weiterentwicklung im Sinne der Angleichung an den jeweils neuesten Erkenntnisstand unterliegen, werden in Verordnungen gefaßt. Diese Bestimmungen sind bei den EG-Richtlinien insbesondere in deren jeweiligen Anhängen enthalten. 12 z 02 | 03 Hauptwirkung auf physikalischem Weg Begriffliche Auslegungen Medizinprodukt Die Definition für Medizinprodukte (§ 3 Nr. 1 MPG) folgt in der Zielsetzung weitgehend der für Arzneimittel, wie sie auch im Arzneimittelgesetz aufgeführt ist. Sie sieht die Anwendung dieser Produkte für (und nicht nur am) Menschen vor. Somit sind auch Sterilisatoren, die z. B. im Krankenhaus betrieben werden, von diesem Recht erfaßt. Medizinprodukte können Gegenstände, Stoffe oder Software sein. Ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung muß überwiegend auf physikalischem und nicht auf pharmakologischem, immunologischem oder metabolischem Weg erreicht werden. Das heißt aber auch, daß die physikalische Wirkung durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung unterstützt werden kann (z. B. Heparinkatheter). 4 Begriffliche Auslegungen Februar 2000 Inhalt Suchen 12 z 02 03 Hilfe Treffer Die Medizinprodukte unterscheiden sich somit von den Arzneimitteln dadurch, daß der Zweck der Medizinprodukte vorwiegend auf physikalischem Wege (z. B. Herzschrittmacher, Knochenzement) erreicht wird, während im Gegensatz dazu Arzneimittel ihren Zweck vorwiegend auf pharmakologischem Wege (z. B. Phenacetin) erfüllen. Beispiele für Medizinprodukte und Produkte aus den angrenzenden Bereichen nennt Schorn ([Hrsg.] § 2 Rdn. 49). Zur Abgrenzung siehe auch die interpretatorischen Dokumente der EU-Kommission (MEDDEV-Dokumente in Schorn [Hrsg.]). Ist ein Medizinprodukt dazu bestimmt, ein Arzneimittel wie z. B. Insulin abzugeben (lnsulinpumpe), dann unterliegt die Pumpe dem Medizinproduktegesetz und das Insulin den nationalen Arzneimittelgesetzen. Bei einer Fertigspritze werden der Spritzenkörper und das Arzneimittel nach den nationalen Arzneimittelgesetzen behandelt, wenn der Spritzenkörper nicht mehr wiederverwendet werden kann. Für den Spritzenkörper muß die Arzneimittelzulassungsbehörde jedoch die in dem Anhang I der EG-Richtlinie vorgesehenen sicherheits- und leistungsbezogenen Anforderungen („Grundlegende Anforderungen“) beachten. Außerdem soll dabei die Arzneimittelzulassungsbehörde mit einer „Benannten Stelle“ (für Medizinprodukte benannte Prüfstelle) zusammenarbeiten. Ein Insulinpen ist nicht ein Medizinprodukt im Sinne der oben beschriebenen Fertigspritze, da ein Teil des Pen wiederverwendet wird. Der Pen wird nach dem Medizinprodukterecht und die Kartusche mit dem Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz behandelt. Enthält ein Medizinprodukt einen Stoff, der ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sein könnte (aber nicht sein muß!) und in Ergänzung zu dem Medi5 Unterschied zu Arzneimitteln Beispiel Insulinpumpe Medizinprodukt als gesamte Einheit 12 z 02 03 Begriffliche Auslegungen Inhalt Suchen Treffer Hilfe zinprodukt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten kann (aber nicht muß!), oder ist ein solcher Stoff auf ein Medizinprodukt aufgetragen (z. B. Heparinkatheter), so wird diese gesamte Einheit nach dem Medizinproduktegesetz bewertet und für das Inverkehrbringen zugelassen. In diesem Fall wird dieser Stoff nach den für Arzneimittel gültigen Kriterien (entsprechend Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 AMG) geprüft; in diesem Fall soll die „Benannte Stelle“ eine Arzneimittelzulassungsbehörde (nicht unbedingt die Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die „Benannte Stelle“ ihren Sitz hat) konsultieren (siehe dazu auch MEDDEV 2.1/3 in Schorn ([Hrsg.]). Untergruppe der Medizinprodukte Besondere Anforderungen für Eigendiagnose In-vitro-Diagnostika Die In-vitro-Diagnostika (§ 3 Nr. 4 MPG) stellen eine Untergruppe der Medizinprodukte dar. Sie sind Produkte für medizinische Zwecke, die für die In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen Ursprungs Anwendung finden. Die medizinische Zweckbestimmung besteht in der Untersuchung des Gesundheits- und Krankheitszustands (z. B. Cholesterin-, Schwangerschafts-Tests), der Untersuchung von angeborenen Krankheiten oder Anomalien, der Überwachung des Therapieverlaufs (z. B. Dosisgabe und Arzneimittelwirkung) bzw. der Feststellung der Verträglichkeit von Organen oder Blut (z. B. HIV-, Hepatitistests). Den größten Teil der erfaßten Produkte bilden solche, die für berufliche Anwender bestimmt sind, d. h. spezielle Reagenzien, Ausrüstungen, Instrumente und Geräte für medizinische Laboratorien. Das neue Recht zu In-vitroDiagnostika erfaßt ferner Produkte für die Eigendiagnose, die von Patienten oder Verbrauchern zu Hause angewendet werden. Im letztgenannten Fall sieht das Recht 6 Begriffliche Auslegungen Februar 2000 Inhalt Suchen 12 z 02 03 Hilfe Treffer besondere Anforderungen vor, um eine wirksame und einfache Benutzung dieser Produkte durch Anwender sicherzustellen, die keine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet der biologischen Analyse besitzen. Kontrollmaterialien sowie die Kalibriervorrichtungen und -substanzen, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung zusammen mit den oben genannten Reagenzien und Geräten verwendet werden, gelten ebenfalls als In-vitro-Diagnostika. Das Medizinprodukterecht für In-vitroDiagnostika deckt lediglich Laborgeräte ab, die speziell dazu bestimmt sind, in medizinischen Laboratorien verwendet zu werden, die In-vitro-Analysen durchführen. Aus dem Geltungsbereich des europäischen Rechts für In-vitro-Diagnostika sind insbesondere Produkte wie Reagenzien, die von Laboratorien zu ihrem eigenen Bedarf hergestellt werden und nicht an andere Anwender übergehen, ausgeschlossen. Es bleibt im Ermessen der Mitgliedstaaten, diese Tätigkeiten einer geeigneten Kontrolle zu unterziehen. Dies wird in Deutschland geschehen. Produkte, die in professionellem und kommerziellem Rahmen zum Zwecke der medizinischen Analyse hergestellt und verwendet werden sollen ohne dabei in den Verkehr gebracht zu werden, werden vom Medizinprodukterecht erfaßt. Zubehör Die Begriffsbestimmung für Zubehör (§ 3 Nr. 8 MPG) umfaßt auch Gegenstände, die vom Hersteller dafür bestimmt sind, dem Medizinprodukt im Rahmen der von ihm für dieses festgelegten Zweckbestimmung einen zusätzlichen Effekt zu verleihen. Die Regelungen für Medizinprodukte gelten auch für Zubehör. 7 Kalibriervorrichtungen, Laborgeräte Reagenzien zum Eigenbedarf 12 z 02 03 Begriffliche Auslegungen Inhalt Weit zu fassender Begriff Suchen Treffer Hilfe Hersteller Die Definition des Herstellers (§ 3 Nr. 15 MPG) bezieht sich nicht nur auf die Tätigkeit des Herstellens, sondern auch auf das Entwickeln, Montieren, Abpacken, Verpakken, Behandeln, Aufarbeiten, Etikettieren und Festlegen einer Zweckbestimmung. Hersteller ist nicht eine Person, die z. B. zahnärztliches Material anpaßt oder einstellt (z. B. der Zahnarzt). Der Hersteller ist die (natürliche oder juristische) Person, die für das Medizinprodukt verantwortlich ist und als solche in der Kennzeichnung angegeben ist. Auf ihn muß das Zertifikat lauten, aufgrund dessen die CE-Kennzeichnung auf das Medizinprodukt aufgebracht wurde. Zweckbestimmung eines Medizinproduktes Die vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung eines Medizinproduktes geht nicht nur aus den Angaben der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung hervor, sie kann sich auch aus Angaben im Werbematerial ableiten (§ 3 Nr. 9 MPG). Dies bedeutet, daß die Angaben der Zweckbestimmung im Werbematerial ebenso rechtsverbindlich sind wie die in der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung. Sie müssen somit auch (ggf. mit einer klinischen Bewertung) belegt worden sein. Kriterium: namentlich genannter Patient Sonderanfertigungen Sonderanfertigungen sind Medizinprodukte, die nach schriftlicher Verordnung nach spezifischen Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt werden und zur ausschließlichen Anwendung bei einem namentlich genannten Patienten bestimmt sind (§ 3 Nr. 7 MPG). Soweit Medizinprodukte zwar nach spezifischen Auslegungsmerkmalen als Unikate hergestellt werden, aber nicht nur zur Anwen8 Begriffliche Auslegungen Februar 2000 Inhalt Suchen 12 z 02 03 Hilfe Treffer dung bei einem namentlich genannten Patienten bestimmt sind, sind sie keine Sonderanfertigungen im Sinne des MPG. Die Person, die eine Sonderanfertigung herstellt, ist ein Hersteller im Sinne von § 3 Nr. 15 MPG; sie muß also die Vorschriften erfüllen, die für Hersteller im MPG vorgesehen sind, soweit es nicht spezielle Vorschriften für Sonderanfertiger gibt. Sonderanfertiger sind insbesondere die Gesundheitshandwerker und Apotheker, soweit sie Sonderanfertigungen herstellen. Der Sonderanfertiger muß ein für seine Belange spezifisches Qualitätssicherungssystem einrichten, dieses muß aber nicht von einer „Benannten Stelle“ oder einer anderen Stelle zertifiziert sein (Schorn [Hrsg.] Kommentierung zu § 3 Rdn. 49 und § 12 Rdn. 3 f.; Sonderanfertigungen s. a. §§ 6, 11 Abs. 5, 16 und 20 Abs. 5 der Medizinprodukte-Verordnung). Die Anpassung eines serienmäßig hergestellten Medizinproduktes (z. B. Anpassung eines Brillenglases) ist keine Sonderanfertigung. Inverkehrbringen Die Richtlinien zu den Medizinprodukten definieren das Inverkehrbringen als das erstmalige Inverkehrbringen. Diese Eingrenzung erübrigt sich in der Definition des Medizinproduktegesetzes, da in den Vorschriften, in denen die EG-Richtlinie das erstmalige Inverkehrbringen regelt, das Medizinproduktegesetz dies auch als solches formuliert; somit besteht darin kein Unterschied zur EG-Richtlinie. Erstmaliges Inverkehrbringen heißt nicht, daß das Medizinprodukt überhaupt zum ersten Male in den Verkehr gebracht wird, sondern meint das jeweilige erstmalige Inverkehrbringen eines jeden Medizinproduktes nach seiner jeweiligen Herstellung. Zum erstmaligen und weiteren Inverkehrbringen siehe Schorn (Hrsg. § 3 Rdn. 34 f.). 9 Anpassung Kein Unterschied zu EG-Richtlinie 12 z 02 04 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen Inhalt 12 z 02 | 04 Erfüllung der „Grundlegenden Anforderungen“ „Benannte Stelle“ Suchen Treffer Hilfe Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen CE-Kennzeichen Medizinprodukte sind dann in allen EWR-Vertragsstaaten zum freien Warenverkehr zugelassen, wenn sie die CEKennzeichnung (§ 9 MPG) tragen (§ 8 MPG). Sie darf nur dann aufgebracht werden, wenn diese Produkte die „Grundlegenden Anforderungen“ (§ 5 MPG) der einschlägigen Richtlinien erfüllen. Die Übereinstimmung (Konformität) der Produkte mit den „Grundlegenden Anforderungen“ und sonstigen Bestimmungen der einschlägigen EG-Richtlinien wird in Konformitätsbewertungsverfahren (§ 14 MPG) festgestellt (Schorn 1996 c). Neben Abb. 1 siehe die detaillierten Regelungen dazu in der MedizinprodukteVerordnung und in der Verordnung in Verbindung mit der Risikoabwehr bei BSE/TSE (Schorn [Hrsg.] M 3.5). Die Medizinprodukte können von jeder geeigneten zuständigen Stelle eines EG-Mitgliedstaates auf Konformität mit dem einschlägigen Recht geprüft werden. Die zuständigen Stellen werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten der EG-Kommission und den anderen EG-Mitgliedstaaten benannt, weshalb sie als „Benannte Stellen“ (§ 20 MPG) bezeichnet werden. Wenn die Produkte nach Auffassung einer „Benannten Stelle“ verkehrsfähig sind, erhalten sie ein Zertifikat (§§ 14 und 15 MPG), das sie zusammen mit der CE-Kennzeichnung zur EWR-weiten Vermarktung berechtigt. So kann z. B. ein deutscher Hersteller sein Produkt in Frankreich von einer „Benannten Stelle“ zertifizieren lassen und in Italien vermarkten. Auch kann somit ein deutscher Händler bzw. Apotheker, ein Krankenhausträger oder Arzt ein Medizinprodukt in einem anderen EWR-Vertragsstaat kaufen und in Deutschland in den Verkehr bringen, vertreiben oder anwenden, s. a. Abschnitt „Einfuhr“. 10 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen Suchen Hilfe Treffer Februar 2000 Inhalt 12 z 02 04 Abb. 1: Anforderungen an Medizinprodukte zur Erlangung der CE-Kennzeichnung Die Produkte werden nach Klassifizierungsregeln in die Klassen I, II a, II b oder III eingeteilt (§ 13 MPG, Medizinprodukte-Verordnung), aufgrund derer die Medizinprodukte den verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren (§ 14 MPG, Medizinprodukte-Verordnung) zugewiesen werden. Zur Klassifizierung siehe auch das interpretatorische Dokument der EU-Kommission (Schorn [Hrsg.] E 2.2). Für Montage und Sterilisierung sind gesonderte Vorschriften vorgesehen (§ 10 MPG). In besonderen, definierten Fällen (z. B. neues Medizinprodukt ohne CE-Kennzeichnung zum Einsatz in einer le11 Klassifizierung 12 z 02 04 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen Inhalt Suchen Treffer Hilfe bensbedrohlichen Situation, ohne daß ein annähernd vergleichbares Medizinprodukt im Verkehr ist) kann eine nationale Behörde für das Inverkehrbringen eines Medizinproduktes ohne CE-Kennzeichnung eine Sondergenehmigung erteilen, die jedoch nur für den Bereich des jeweiligen Staates gilt (§ 11 Abs. 1 MPG). Speziell zur CEKennzeichnung von Röntgenfilmen siehe auch die BMABekanntmachung in S 1.22 auf der beiliegenden CD. Verbot wegen Gefahr der Irreführung Sonderzeichen Nach dem europäischen und deutschen Medizinprodukterecht ist es verboten, solche Zeichen oder Aufschriften auf das Medizinprodukt aufzubringen, die geeignet sind, bezüglich der Bedeutung der CE-Kennzeichnung u. a. Dritte in die Irre zu führen (Art. 19 Richtlinie 93/42/EWG und § 9 Abs. 1 MPG). Solche Zeichen sind die, die vorgeben, das mit dem Zeichen gekennzeichnete Medizinprodukte sei aufgrund von z. B. Zusatzprüfungen sicherer als Medizinprodukte, die nicht ein solches Zeichen tragen. Da die EG-Richtlinien zu Medizinprodukten und somit auch das deutsche Medizinproduktegesetz von einem hohen Sicherheitsniveau („Grundlegende Anforderungen“, Qualitätssicherungssysteme, EG-Vertrag) ausgehen und Regelungen für die Fälle haben, daß ein Medizinprodukt nicht das hohe Sicherheitsniveau erfüllt, sind solche Sonderzeichen auf Medizinprodukten in der EU und somit auch in Deutschland wegen der Irreführung verboten. Sie werden aber trotzdem noch angebracht. Sie geben aber für den Einkauf der Klinik und für den Anwender wie den Arzt keine Entscheidungshilfe (Schorn 1996 c). Dazu gehört auch das Zeichen „GS“ nach dem Gerätesicherheitsgesetz, das nicht mehr für Medizinprodukte gilt. 12 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen Februar 2000 Inhalt Suchen 12 z 02 04 Hilfe Treffer „Grundlegende Anforderungen“ Die „Grundlegenden Anforderungen“ (§ 5 MPG, Medizinprodukte-Verordnung) sind in Anhang I der Richtlinien festgelegt. Sie müssen unabhängig von den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren von allen Medizinprodukten eingehalten werden, die die CE-Kennzeichnung als Ausdruck der Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen tragen. Diese Anforderungen stellen die totale Harmonisierung dar, d. h. sie sind als abschließende Regelungen anzusehen. Behörden der EG-Mitgliedstaaten oder andere Stellen und Institutionen dürfen keine weiteren grundlegenden Anforderungen an diese Medizinprodukte hinsichtlich deren freien Warenverkehr stellen. Die „Grundlegenden Anforderungen“ schreiben ein einheitliches Schutzniveau fest, das nicht national erhöht werden darf. Der Hersteller hingegen darf natürlich Medizinprodukte mit einem höheren Sicherheitsniveau herstellen und in den Verkehr bringen. Insgesamt geben die „Grundlegenden Anforderungen“ den Maßstab für die nationale Regelungsintensität. Die „Grundlegenden Anforderungen“ und die darauf beruhenden harmonisierten Normen folgen dem Stand der Technik und Praxis. Sie können somit auch außerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie den Maßstab für den Umgang oder Behandlung von Medizinprodukten sein. So sollten z. B. die Betreiber von Sterilisationseinheiten in Krankenhäusern ihre Anforderungen an das Betreiben von Sterilisatoren und an das Sterilgut an den Vorschriften und Standards der EG-Richtlinie einschließlich der dazugehörenden Normen ausrichten bzw. diese entsprechend anwenden. Dieser Standard sollte jedem aufgrund der offiziell vorliegenden Regelungen bekannt sein. 13 Einheitliches Schutzniveau Stand der Technik 12 z 02 04 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen Inhalt Suchen Treffer Hilfe Die „Grundlegenden Anforderungen“ sollen gewährleisten, daß nur noch Medizinprodukte in den Verkehr gebracht, betrieben und angewendet werden, die z einem hohen medizinischen und technischen Sicherheitsniveau folgen; z geeignet sind, in der Regel die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung zu erfüllen; z keine unvertretbaren Risiken in sich bergen; z während ihrer Lebensdauer konstante Leistung erbringen; z so konzipiert und verpackt sind, daß sie während der üblichen Lagerung und des üblichen Transportes nicht beeinträchtigt werden, und z weder den Patienten noch den Anwender/Betreiber oder Dritte schädigen. Sie enthalten Anforderungen an das Wesen und die Funktion der Medizinprodukte und an die notwendigen Informationen. Grundsätze der integrierten Sicherheit Bei der Auslegung (Entwicklung) und Konstruktion der Medizinprodukte sind die Ergebnisse einer Risikoanalyse und der integrierten Sicherheit zu beachten. Die Grundsätze der integrierten Sicherheit sind in folgender Reihenfolge anzuwenden: 1. Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (Integration des Sicherheitskonzeptes in die Entwicklung und den Bau des Medizinproduktes); 2. ggf. Ergreifen angemessener Schutzmaßnahmen einschließlich Alarmvorrichtungen gegen nicht zu beseitigende Gefahren; 3. sollten Maßnahmen nach 1. und 2. nicht möglich sein Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahr, für 14 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen Inhalt Suchen 12 z 02 04 Hilfe Treffer Februar 2000 die keine angemessenen Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Montage und Sterilisierung Die Montage und Sterilisation ist in § 10 MPG sowie in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (insbesondere § 4) geregelt. Die Vorschrift des § 10 MPG betrifft die im handelsüblichen Rahmen durchgeführte Montage und Sterilisierung. Soweit Medizinprodukte betroffen sind, die bereits mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, wird die Person, die die betreffenden Tätigkeiten ausführt, nicht als Hersteller im Sinne der rechtlichen Definition betrachtet, sofern diese Tätigkeiten im Einklang mit den Angaben des Herstellers erfolgen. Wenn die Montage oder Sterilisierung dagegen über die vom Hersteller der Medizinprodukte festgelegten Grenzen hinausgeht, handelt es sich um eigene Herstellungstätigkeiten, die dann den Vorschriften der Konformitätsbewertungsverfahren (§ 14 MPG, Medizinprodukte-Verordnung) unterliegen. Die Sterilisation/Resterilisation, die im Krankenhaus selbst oder im Auftrag des Krankenhauses (Outsourcing) ausgeführt wird, ist keine Herstellung im Sinne des Gesetzes, weshalb dafür auch keine Zertifizierung im Sinne des Medizinproduktegesetzes durchgeführt werden muß (Schorn 1996 b). Die Regelung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten (§ 4 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung) hat eine lebhafte Diskussion ausgelöst. Es wurde befürchtet, daß durch diese Formulierungen die Resterilisation von Einmalprodukten verboten würde, im Hinblick auf Validierung die Europäische Norm (DIN EN 15 Herstellertätigkeit Kein Verbot der Sterilisation von Einmalprodukten 12 z 02 04 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen Inhalt Suchen Treffer Hilfe 554) angewendet werden müsse und daß aufgrund von Angaben des Herstellers die Sterilisation in Krankenhäusern und Arztpraxen z. T. unmöglich gemacht würde. Dazu hat das Bundesministerium für Gesundheit seine Auffassung den betroffenen Stellen mitgeteilt: Eine Resterilisation in Verantwortung des Betreibers und des Anwenders werde nicht durch diese Regelung verboten, und die Bezeichnung „Einmalprodukt“ oder dergleichen sei keine Zweckbestimmung im Sinne des MPG, die sich nur auf die Definition gemäß § 3 Nr. 1 MPG beziehen könne. Die Norm DIN EN 554 (Sterilisation von Medizinprodukten, Validierung und Routineüberwachung für die Sterilisation mit feuchter Hitze) sei von der EU-Kommission als Norm für die Herstellung in Verbindung mit dem erstmaligen Inverkehrbringen durch den Hersteller im Sinne von § 3 Nr. 15 MPG mandatiert und vom Bundesministerium für Gesundheit ebenso im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden (§ 3 Nr. 17 MPG). Deshalb kann sie nicht zwingend für die Sterilisation/Resterilisation von bereits erstmalig in den Verkehr gebrachten Medizinprodukte gelten. Vier Produktklassen Klassifizierung Das Medizinprodukterecht umfaßt eine Vielzahl von Medizinprodukten mit verschiedenen hohen angenommenen Risikopotentialen. Entsprechend der angenommenen Risikopotentiale werden Konformitätsbewertungsverfahren und andere Maßnahmen vorgesehen. Um eine geeignete Staffelung des Grades der Beteiligung der „Benannten Stellen“ und der Vorschrift für andere Maßnahmen zu erreichen, sind die Medizinprodukte in vier Produktklassen (I, II a, II b, III) entsprechend ihrer angenommenen potentiellen Risiken eingeteilt (Klasse I: niedrigstes angenommenes potentielles Risiko). Die Entscheidungsregeln 16 Normen Inhalt Suchen Hilfe Treffer gemäß Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG (§ 13 MPG, Medizinprodukte-Verordnung) gestatten es den Herstellern, ihre Medizinprodukte der einschlägigen Gruppe zuzuordnen. Im Zweifelsfall können sich die Hersteller an die zuständigen Behörden wenden, die ihrerseits, sofern erforderlich, den EG-Entscheidungsprozeß einleiten können. Die Klassifizierungsregeln gemäß Anhang IX können in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 entsprechend des Informationssystems gemäß Artikel 10 verfügbaren Informationen angepaßt werden. Die aktiven implantierbaren Medizinprodukte unterliegen nicht einer solchen Klassifizierung, für sie gelten gesonderte Vorschriften, die in der Medizinprodukte-Verordnung auch gesondert aufgeführt sind. Ebenso unterliegen die In-vitro-Diagnostika einer eigenen Klassifizierung. Februar 2000 12 z 02 05 Außerhalb der Klassifizierung Normen 12 z 02 | 05 Nach dem neuen Konzept erhalten die Normen als im Sinne des Medizinprodukterechtes harmonisierte Normen (§ 3 Nr. 17, § 6 MPG) eine neue und besondere Bedeutung (Schorn 1998 b). Die Normen konkretisieren die gesetzlichen Anforderungen an Produkte, Verfahren (z. B. klinische Prüfung, Überwachung), Institutionen („Benannte Stellen“) und Personen (Prüfer). Die Wirkung der Normen ist eine widerlegliche Vermutung (z. B. durch „Benannte Stelle“); sie behalten für den Anwender der Normen den freiwilligen Charakter. Das bedeutet aber auch, daß z. B. die Produktnormen, soweit sie vom Hersteller genutzt werden, von der „Benannten Stelle“ prinzipiell anerkannt werden müssen; ggf. muß diese auf der Basis der Vorschriften der Richtlinie bzw. des Gesetzes, z. B. „Grundlegende Anforderungen“, nachweisen, warum die Norm im speziellen Fall nicht angewendet werden darf. Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen 17 12 z 02 05 Normen Inhalt „Grundlegende Anforderungen“ gelten immer Suchen Treffer Hilfe In Verbindung mit dem Medizinprodukterecht können nur noch die harmonisierten Normen (§ 6 MPG) angewendet werden, wenn der Hersteller die Unterstellung der Konformität beanspruchen will. Dies sind Normen, für die die EG-Kommission Normungsaufträge erteilt hat, die insbesondere von den europäischen Normungsinstitutionen CEN/CENELEC in Zusammenarbeit mit den nationalen Normungsgremien erstellt werden und deren Fundstelle dann von der EG-Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG) als harmonisierte Normen bekanntgemacht worden wird. Dies hat zur Folge, daß auf der Basis der bisherigen internationalen (z. B. ISO), europäischen (z. B. CEN) und nationalen Normen (z. B. DIN oder AFNOR) in Verbindung mit dem Medizinproduktegesetz eine Konformität nicht unterstellt werden kann. Die harmonisierten Normen werden in deutsche Normen überführt werden und als harmonisierte Normen (§ 3 Nr. 17, § 6 MPG) gekennzeichnet; sie werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht (Schorn [Hrsg.] M 5). Dem steht jedoch nicht entgegen, daß im Einzelfall sich der Hersteller und die „Benannte Stelle“ auf die Anwendung einer nicht im oben genannten Sinne harmonisierten Norm einigen. Unabhängig von den Forderungen in den Konformitätsbewertungsverfahren müssen die Produkte immer die rechtlich vorgeschriebenen „Grundlegenden Anforderungen“ (§ 5 Abs. 1 MPG, Medizinprodukte-Verordnungen) erfüllen. Diese „Grundlegenden Anforderungen“ beinhalten u. a. technische, medizinische und Informationsanforderungen (Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung). Die Anwendung der Normen ist freiwillig. Dem Hersteller steht es frei, auf welchem Wege er die „Grundlegenden Anforderungen“ erfüllt. Dies bedeutet auch z. B. für den 18 Bewertungen Inhalt Suchen 12 z 02 07 Hilfe Treffer Einkauf durch das Krankenhaus, daß eine Forderung der Angaben der Normen, die von dem Medizinprodukt erfüllt werden, nicht immer sinnvoll ist, da der Hersteller durchaus auf anderem Wege ein gleichhohes oder sogar höheres Sicherheitsniveau bei seinem Produkt erreicht haben kann. 12 z 02 | 06 Februar 2000 „Gemeinsame Technische Spezifikationen“ Für die In-vitro-Diagnostika des Anhanges II (Hochrisikoprodukte) der EG-Richtlinie über In-vitro-Diagnostik können „Gemeinsame Technische Spezifikationen“ (GTS) von der Europäischen Kommission rechtverbindlich erlassen werden. In ihnen werden in geeigneter Weise die Kriterien für die Bewertung und Neubewertung der Leistung, die Chargenfreigabekriterien, die Referenzmethoden und die Referenzmaterialien festgelegt. Der Hersteller kann in begründeten Fällen von diesen Spezifikationen abweichen. 12 z 02 | 07 Bewertungen Klinische Bewertung Die klinische Bewertung ist auch im Zusammenhang mit der Risikoanalyse zu sehen, die in den Qualitätssicherungssystemen vorgeschrieben sind (z. B. in Anhang II Nr. 3.2 c) 2. Anstrich der Richtlinie 93/42/EWG). Da es sich bei den Medizinprodukten um Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung handelt, ist eine klinische Bewertung vorgesehen. Der Hersteller gibt an, welche medizinische Zweckbestimmung auf der Basis der im Medizinproduktegesetz vorgesehenen Definitionen das von ihm für das Inverkehrbringen vorgesehene Produkt erfüllen soll. Die Erfüllung dieser Zweckbestimmung muß der Hersteller belegen können. Der Nachweis kann mit wis19 Ähnliche Anforderungen wie im Arzneimittelrecht 12 z 02 07 Bewertungen Inhalt Suchen Treffer Hilfe Abb. 2: Klinische Bewertung von Medizinprodukten Formblätter, Software senschaftlichem Erkenntnismaterial (z. B. Literaturdaten) oder, falls dies nicht ausreicht, mit Ergebnissen einer von ihm veranlaßten klinischen Prüfung erfolgen (Abb. 2). Die Anforderungen an klinische Prüfungen entsprechen weitgehend denen des Arzneimittelrechts, sie werden in §§ 17 bis 19 MPG und in der Medizinprodukte-Verordnungen geregelt. Diese Nachweispflicht besteht auch für solche Medizinprodukte, für die keine Verpflichtung besteht, eine „Benannte Stelle“ einzuschalten – also auch für Medizinprodukte der Klasse I. Die Formblätter und PC-Erfassungsprogramme zur Anzeige der klinischen Prüfung können entgeltfrei über den Internetzugang des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), Postfach 420580, 50899 Köln, abgerufen werden unter der Adresse 20 Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung Inhalt Suchen 12 z 02 08 Hilfe Treffer Februar 2000 http://www.dimdi.de und dort unter dem Stichwort Informationssystem Medizinprodukte. Leistungsbewertung von In-vitro-Diagnostika Für In-vitro-Diagnostika, deren Analyseleistungen Gegenstand von Prüfungen sind (Leistungsbewertungszwecke), ist eine besondere Regelung vorgesehen. Bei diesen Produkten liegt eine medizinische Zweckbestimmung vor, bei der die genauen Leistungen noch einer Überprüfung und Bestätigung bedürfen. Angesichts des Gegenstands der Prüfungen müssen diese Produkte den grundlegenden Anforderungen nicht im vollen Umfang entsprechen. Der Status dieser Produkte muß in der Etikettierung aufgeführt sein, und der Hersteller muß ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren einhalten. In-vitro-Diagnostika als Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Materialien oder andere Gegenstände, einschließlich Software, die zu Forschungszwecken eingesetzt werden sollen, ohne medizinische Zwecke zu verfolgen, sind nicht als Medizinprodukte für Leistungsbewertungszwecke anzusehen. Prüfungszwecke Forschungszwecke Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung 12 z 02 | 08 Mit den Vorschriften zum Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (§§ 22 bis 24 MPG) sollen die medizinische und technische Qualität der Medizinprodukte, die sie bei ihrem erstmaligen Inverkehrbringen besitzen, während der gesamten Anwendungs- bzw. Betriebsdauer des Produktes weitestgehend gewährleistet werden. Diese Vorschriften folgen zumeist den entsprechenden Regelungen der Medizingeräteverordnung und dem § 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Gesundheitsdienst“ des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenos- Angelehnt an Medizingeräteverordnung 21 12 z 02 08 Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung Inhalt Suchen Treffer Hilfe senschaften. Sie sollen zudem eine positive Auswirkung haben auf die Qualität der ärztlichen Leistungen, die in Verbindung mit der Anwendung von Medizinprodukten erbracht werden, und damit auch Kosten in der gesetzlichen Krankenversicherung senken. Mit den Vorschriften im Bereich der Medizinprodukte mit Meßfunktion soll die Einhaltung der vorgeschriebenen meßtechnischen Anforderungen gewährleistet und der Qualitätssicherung labormedizinischer Untersuchungen gedient werden. Regelungen zum Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten werden in Verordnungen getroffen werden. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (Schorn [Hrsg.]; 1998 a) regelt das Errichten und Betreiben von solchen Produkten, die noch nach den Vorschriften der Medizingeräteverordnung (MedGV) in den Verkehr gebracht werden bzw. wurden. Siehe dazu insbesondere auch § 15 und § 16 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung muß zusammen mit bestehenden Vorschriften des MPG (z. B. § 4 und §§ 22 bis 24 MPG) und anderer einschlägigen Vorschriften angewendet werden. Die Vorschriften dieser Verordnung müssen auf die europäischen Regelungen für Medizinprodukte abgestellt sein (z. B. hinsichtlich Produktanforderungen, Verantwortlichkeiten), weshalb Abweichungen von bisherigen Betreibervorschriften notwendig wurden. Gesundheitsberufe, -einrichtungen Anwendungsbereich (§ 1) Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung ist an alle gerichtet, die Medizinprodukte und dessen Zubehör einschließlich Sonderanfertigungen mit der vom Hersteller gegebenen Zweckbestimmung für Menschen errichten, 22 Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung Inhalt Suchen 12 z 02 08 Hilfe Treffer Februar 2000 betreiben oder anwenden. Dies sind insbesondere Gesundheitsberufe und Gesundheitseinrichtungen wie Arztund Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Massage- und Gymnastikpraxen, Apotheken, Drogerien und Sanitätshäuser sowie Krankenkassen, aber auch solche Einrichtungen, die z. B. Blutdruckmeßgeräte in Bahnhöfen aufstellen. Sie gilt ab dem 7. Juni 2000 auch für In-vitro-Diagnostika. Sie gilt nicht für Medizinprodukte zur klinischen Prüfung, dafür gibt es gesonderte Regelungen. Sie findet auch keine Anwendung auf Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereiche keine Arbeitnehmer beschäftigt sind; damit wird der private Bereich wie das Zuhause von Patienten vom gewerblichen Bereich – wie bereits bei der MedGV – abgegrenzt. Allgemeine Anforderungen (§ 2) Die allgemeinen Anforderungen korrespondierem mit den Vorschriften in §§ 22 bis 24 Abs. 1 MPG und sind kurzgefaßt folgende: Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend den rechtlichen Vorgaben von solchen Personen errichtet, betrieben und angewendet werden, die dafür geeignet sind. Dafür haben die Krankenhausleitung und die Krankenhausverwaltung, die Vorgesetzten und Personen selbst zu sorgen. Es dürfen nur solche Medizinprodukte betrieben und angewendet werden, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt funktionsfähig und im ordnungsgemäßen Zustand sind, d. h. sie müssen die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung erfüllen, dürfen für den Patienten, Anwender oder Dritten keine unverhältnismäßigen Risiken tragen und müssen ordnungsgemäß in Stand gehalten werden. Die dafür notwendigen Maßnahmen und Verantwortlichkeiten sollten 23 Eignung der beschäftigten Personen 12 z 02 08 Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung Inhalt Suchen Treffer Hilfe z. B. von der Krankenhausverwaltung schriftlich festgelegt werden (Krafczyk u. Saller 1997). Auf die Explosionsgefahr in entsprechenden Räumen oder bei entsprechenden Umständen ist zu achten. Meldepflicht gegenüber BfArM Instandhaltung Risikoabwehr (§ 3) In der Verordnung definierte Vorkommnisse mit einem Medizinprodukt, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, Beschäftigten oder eines Dritten geführt haben oder hätte führen können (es wird also auch schon die Möglichkeit eines „Beinahevorkommnisses“ erfaßt), müssen unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet werden. Die Konkretisierung der Vorkommnisse folgt den diesbezüglichen Verpflichtungen der Hersteller gemäß der rechtlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren und steht somit im logischen Zusammenhang mit dieser Verpflichtung. Die zentrale Meldung an das BfArM ergibt sich aus der Verpflichtung in § 29 Abs. 1 MPG. Diese Meldung erhalten vom BfArM auch der Hersteller und der für den Hersteller zuständigen Behörde. Die Einbindung des jeweiligen Herstellers entspricht der Philosophie der EG-Richtlinien und sonstiger Leitlinien über Medizinprodukte und dem deutschen MPG sowie der dem Hersteller aufgetragenen Eigenverantwortlichkeit – auch im Verhindern und Abstellen von Risiken bzw. Vorkommnissen. Instandhaltung (§ 4), Betreiben und Anwenden (§ 5) Die Regelungen zur Instandhaltung erfassen auch die Wartung einschließlich Sterilisation, Inspektion, Instandsetzung. Es werden detaillierte Anforderungen gestellt. 24 Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung Februar 2000 Inhalt Suchen 12 z 02 08 Hilfe Treffer Diese speziellen Vorschriften für aktive Medizinprodukte lehnen sich eng an die bisherigen Betreibervorschriften der MedGV an. Im Grundsatz dürfen die in der Anlage 1 zu der Verordnung aufgeführten aktiven Medizinprodukte nur betrieben werden, wenn die Person, die das Medizinprodukt betreiben soll, besondere Voraussetzungen erfüllt, kompetent eingewiesen und das Medizinprodukt einer Funktionsprüfung unterzogen wurde. Hier ist folgendes abgestuftes System vorgesehen: Der Hersteller oder eine von ihm autorisierte Person weist eine vom Betreiber als die für das jeweilige Medizinprodukt verantwortliche Person (z. B. für das Krankenhaus oder für eine Station) ein. Diese Person ist dann auch die Kontaktperson zu dem Hersteller, z. B. wenn der Hersteller Neuerungen oder Hinweise zur Risikominimierung vermitteln will, oder wenn der Betreiber Fragen zum Betreiben oder Anwenden dieses Medizinproduktes hat. Diese Person weist die anderen Personen ein, die auch dieses Medizinprodukt verwenden oder anwenden. Mit dieser Regelung wird zum einen eine kompetente Informations- und Handhabungsanwendung in der Gesunheitseinrichtung gewährleistet, zum anderen wird der personellen Fluktation in Kliniken und auf Stationen Rechnung getragen. Die Anlage 1 entspricht weitgehend der entsprechenden Anlage der MedGV, wobei jetzt Produktkategorien und nicht mehr Einzelprodukte aufgeführt werden, um somit auch jetzt noch nicht bekannte Medizinprodukte der jeweiligen Kategorie zu erfassen. Dies war ein Problem der MedGV bezüglich der medizinisch-technischen Geräte der Gruppen 1 und 2 in Verbindung mit den in der Anlage aufgeführten Geräten (nicht Gerätekategorien!). 25 Abgestuftes System Produktkategorien statt Einzelprodukte 12 z 02 08 Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung Inhalt Kontrollpersonen müssen qualifiziert sein Parallel der MedGV Suchen Treffer Hilfe Sicherheitstechnische und meßtechnische Kontrollen (§§ 7 und 11) Die sicherheitstechnischen Kontrollen folgen den diesbezüglichen Grundsätzen der MedGV, wobei für die aktiven Medizinprodukte der Anlage 1 zusätzlich detailliertere Vorschriften gelten. Die speziellen meßtechnischen Kontrollen müssen für die in der Anlage 2 aufgeführten Medizinprodukte nach den dort und in § 11 aufgeführten Vorgaben erfolgen. An die Durchführung dieser Kontrollen und an die Personen bzw. Institutionen, die diese Kontrollen durchführen, werden genauere Anforderungen gestellt. Die meßtechnischen Kontrollen sind jetzt nicht mehr an die Eichbehörden gebunden; sie können zwar noch wie bisher von Behörden durchgeführt werden, sie dürfen jedoch auch von jeder anderen entsprechend der Verordnung qualifizierten Person vorgenommen werden. Im Gegensatz zur meßtechnischen Kontrolle besteht bei den sicherheitstechnischen Kontrollen keine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde der Personen, die diese Kontrollen durchführen; ebenso muß auch im Gegensatz zu den meßtechnischen Kontrollen kein Zeichen mit Angaben auf das Gerät aufgebracht werden, obwohl in beiden Fällen in das Medizinproduktebuch Eintragungen über diese Kontrollen gemacht werden müssen. Medizinproduktebuch (§ 7), Bestandsverzeichnis (§ 8), Patienteninformation (§ 10) Die folgenden Dokumentationen und Informationen wurden der MedGV entliehen. Für die in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Medizinprodukte muß ein Medizinproduktebuch mit vorgeschriebenen Angaben angelegt und geführt werden. Für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte muß jede Betriebsstätte ein 26 Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung Inhalt Suchen 12 z 02 08 Hilfe Treffer Februar 2000 Bestandverzeichnis anlegen. Beide müssen die von dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) und vom BMG bekanntgemachte Nomenklatur verwenden (MPJ 1997 S. 20). Der Patient muß nach der Implantation eines aktiven Medizinproduktes eine schriftliche Information zur Sicherheit des Patienten mit notwendigen Verhaltensanweisungen erhalten. Integration der MedGV-Betreibervorschriften (§ 15) Auf ausdrücklichen Wunsch der Bundesländer wurden die Vorschriften dieser Medizinprodukte-Betreiberverordnung auch auf die Produkte ausgedehnt, die noch nach der MedGV in den Verkehr gebracht wurden. Damit besteht für das Betreiben und Anwenden aller Medizinprodukte, unabhängig ob sog. CE-Medizinprodukte oder MedGV-Produkte, eine einzige Betreiberverordnung. Diese Zusammenlegung macht jedoch die Lesbarkeit und Anwendung dieser Verordnung nicht gerade einfacher. Die §§ 1 bis 12 müssen ggf. unter Hinzuziehung der neun Sondervorschriften des § 15, die speziell (zuzüglich oder als Ausnahme) für MedGV-Produkte gelten, modifiziert angewendet werden. Was das Inverkehrbringen dieser Produkte betrifft (auch unter Berücksichtigung der Abverkaufsfrist bis zum 30. 6. 2000, die mit dem Ersten MPG-Änderungsgesetz eingeführt wurde), muß weiterhin die MedGV – in der durch diese Medizinprodukte-Betreiberverordnung geänderten Fassung (§ 16) – hinzugezogen werden. 27 Lesbarkeit erschwert 12 z 02 09 Verordnungen über die Verschreibungspflicht und über Vertriebswege Inhalt Suchen Treffer Hilfe Änderung der Eichordnung (§ 17), Übergangsbestimmungen (§ 14) Die Eichordnung wird dahingehend geändert, daß die bisher dort geregelten medizinischen Produkte nun im Hinblick auf die Meßfunktionen, inbesondere bezüglich der Eichung und Wiedereichung, voll dem Medizinprodukterecht unterliegen. Für die Funktionsprüfungen, Einweisungen, sicherheitstechnische Kontrollen, meßtechnische Kontrollen, das Medizinproduktebuch/Gerätebuch und Bestandsverzeichnis sowie bisherige medizinische Meßgeräte sind Übergangsbestimmungen vorgesehen. 12 z 02 | 09 Verordnungen über die Verschreibungspflicht und über Vertriebswege für Medizinprodukte, Betriebsverordnungen, Medizingeräteverordnung Verschreibungspflicht, Vertriebswege Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten und die Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte spiegeln die Regelungen des Arzneimittelrechtes wider, die bereits bisher für diese Produkte galten, als sie noch dem Arzneimittelrecht unterlagen. Sie stellen somit keine neuen Regelungen für diese Produkte dar. Die Vertriebswegeregelungen befassen sich mit der Apothekenpflicht der Medizinprodukte (vollständiger Text in Schorn [Hrsg.]; 1998 a). Das Medizinproduktegesetz sieht die Ermächtigung zum Erlaß von Betriebsverordnungen vor (§ 16 MPG). Damit soll eine Sicherheits- und Regelungslücke der EGRichtlinien zwischen dem ersten Inverkehrbringen und der Abgabe von Medizinprodukten durch den Zwischenund Einzelhandel geschlossen werden. Ziel der Betriebsverordnungen soll die Gewährleistung der Qualität, Sicherheit und Leistung der Medizinprodukte auf der Handelsebene Bertriebsverordnungen 28 Beobachtung der im Verkehr befindlichen Medizinprodukte und Abwehr von Risiken Inhalt Suchen Hilfe Treffer sein. Eine solche Vorschrift kann insbesondere im Bereich der Qualitätserhaltung von z. B. Röntgenfilmen notwendig werden, die im Verlauf ihres Weges vom Hersteller bis zur Verwendung durch z. B. falsche Lagerung erheblich beeinträchtigt werden können, so daß deshalb eine Fehldiagnose nicht auszuschließen ist. Diese Verordnungsermächtigung schließt auch den Erlaß einer Betriebsordnung für Apotheken hinsichtlich Medizinprodukte ein. Die Regelungen der Medizingeräteverordnung (MedGV) sind außer für In-vitro-Diagnostika (§ 3 Nr. 4 MPG) außer Kraft getreten. Für diese Medizinprodukte gilt nun die Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Ab dem 7. 6. 2000 gilt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung auch für In-vitro-Diagnostika. Februar 2000 12 z 02 10 Medizingeräteverordnung 12 z 02 | 10 Beobachtung der im Verkehr befindlichen Medizinprodukte und Abwehr von Risiken Das Ziel, den Patienten, Anwender und Dritte beim Umgang mit Medizinprodukten zu schützen, wird dadurch erreicht, daß nur qualitativ einwandfreie, sichere und geeignete Medizinprodukte in den Verkehr gelangen, errichtet, in Betrieb genommen oder angewendet werden. Deshalb ist es bei Strafe verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie die Sicherheit und Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter gefährden, oder das Verfalldatum abgelaufen ist. Auch ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind (§ 4 MPG). Die EG-Richtlinien und somit das Medizinproduktegesetz sehen auch Instrumentarien zur Erfassung und Ab29 12 z 02 10 Beobachtung der im Verkehr befindlichen Medizinprodukte und Abwehr von Risiken Inhalt Formblätter, Software Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Suchen Treffer Hilfe wehr von Risiken durch Medizinprodukte vor (§§ 27 bis 32 MPG). Die vorgesehenen Maßnahmen sind zum Teil insbesondere mit denen des Arzneimittelrechts vergleichbar und beinhalten ein EG-weites Informationssystem; siehe dazu § 2 und § 3 der Medizinprodukte-Verordnung sowie § 3 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit zu dem PC-Erfassungsprogramm und den Formblätter (Schorn [Hrsg.] M 6; Stöber 1997) sowie zu der Nomenklatur (Schorn [Hrsg.] E 2.5). Zudem werden diese Maßnahmen von der EU-Kommission in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen in „Leitlinien für ein Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem“ näher konkretisiert (Text und näheres s. Schorn [Hrsg.] E 2.1 und M 2.6). Für den Hersteller ergeben sich die Meldeverpflichtungen aus den Vorschriften zu den Konformitätsbewertungsverfahren (z. B. Anhang II Nr. 3.1 Anstrich 7 aber auch Anhang VII Nr. 4 der Richtlinie 93/42/EWG). Formblätter und PC-Erfassungsprogramme zur Meldung von Risiken aus Medizinprodukten können entgeltfrei über den Internetzugang des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), Postfach 420580, 50899 Köln, abgerufen werden unter der Adresse http://www.dimdi.de und dort unter dem Stichwort Informationssystem Medizinprodukte. Sowohl die EG-Richtlinien zu Medizinprodukten wie auch die Leitlinien gehen von einer zentralen Erfassung und Bewertung von Risiken aus, zumal diese zentrale Stelle auch alle diesbezüglichen innerstaatlichen Maßnahmen koordinieren und auch die nationale Stelle für die Koordinierung der Bearbeitung der aus dem EG-Verbund stammenden Informationen sein muß. Diese zentrale Stelle ist in Deutschland das Bundesinstitut für Arznei30 Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte, Medizinprodukteberater Inhalt Suchen 12 z 02 11 Hilfe Treffer mittel und Medizinprodukte, Seestraße 10, 13353 Berlin, Telefon 030/4548–5385, Telefax 030/4548–5300. Die Maßnahmen jedoch, die sich aus der Bewertung ableiten, werden in Deutschland von den zuständigen Landesbehörden (Adressen bei Schorn [Hrsg.] A 3.2) veranlaßt (mit Ausnahme der Situation gemäß § 3 der MedizinprodukteVerordnung). Die Aktivitäten und ggf. Maßnahmen gegenüber der EG-Kommission, den anderen EU-Mitgliedstaaten, in den EU-Gremien, gegenüber Herstellern mit Sitz außerhalb Deutschlands und Vertretung von Maßnahmen gegenüber dem Europäischen Gerichtshof, werden von der Bundesregierung ergriffen. 12 z 02 | 11 Februar 2000 Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte, Medizinprodukteberater Jeder Hersteller oder wer sonst Medizinprodukte in Deutschland erstmalig in den Verkehr bringt (§ 7 MPG) und seinen Sitz in Deutschland hat, muß einen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte (§ 31 MPG) einstellen. Diese Person muß die für diese Tätigkeit und für die Produkte erforderliche Sachkenntnis und die erforderliche Zuverlässigkeit haben. Seine Aufgabe ist das Sammeln und Bewerten von Risikomeldungen, die Koordinierung der dazu notwendigen Maßnahmen sowie die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Der Sicherheitsbeauftragte wird in Fällen von Sicherheitsfragen zu Medizinprodukten für das Krankenhaus Ansprechpartner beim Hersteller sein. Jeder Hersteller oder andere, die Medizinprodukte in Deutschland in den Verkehr bringt wie z. B. Importeure, dürfen nur solche Personen beauftragen, Fachkreise aufzusuchen, um diese über Medizinprodukte fachlich zu informieren und sie in die sachgerechte Handhabung der 31 Sicherheitsbeauftragter Medizinprodukteberater 12 z 02 12 Allgemeine Anzeigepflichten Inhalt Hohe Anforderungen Suchen Treffer Hilfe Medizinprodukte einzuweisen, die für die jeweiligen Medizinprodukte die erforderliche medizinische und medizintechnische Sachkenntnis und Erfahrungen für die Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzen (Medizinprodukteberater, § 32 MPG). Außerdem hat der Medizinprodukteberater ihm im Rahmen seiner Berufsausübung bekanntgewordene Risiken von Medizinprodukten demjenigen mitzuteilen, in dessen Auftrag er tätig ist. An die Medizinprodukteberater werden hohe medizinische und technische Anforderungen gestellt. Es ist unerläßlich, daß die medizinischen und technischen Erkenntnisse und Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Medizinprodukte objektiv und kompetent an die Fachkreise gelangen, um diesen ein sachgerechtes Betreiben und eine sachgerechte Anwendung insbesondere der neuentwickelten oder weiterentwickelten Medizinprodukte zu ermöglichen. Der Medizinprodukteberater ist für das Krankenhaus und dessen Personal wichtig. Von ihm kann kompetenter Rat und sachkundige Einweisung oder dessen Vermittlung erwartet werden. 12 z 02 | 12 Allgemeine Anzeigepflichten Erstmalig in den Verkehr bringen Betriebe, Einrichtungen (auch Krankenhäuser) und selbständige Personen (z. B. Ärzte), die in Deutschland ihren Sitz haben und Medizinprodukte herstellen, klinisch prüfen oder erstmalig in den Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde (Adressen bei Schorn [Hrsg.] A 3.2) anzuzeigen. Wer Systeme oder Behandlungseinheiten zusammensetzt oder diese oder andere Medizinprodukte sterilisiert, und seinen Sitz in Deutschland hat, muß seine Adresse und die Medizinprodukte angeben (§ 25 MPG); diese Vorschrift 32 Europäische Datenbank Inhalt Suchen Hilfe Treffer gilt jedoch nur, wenn das Medizinprodukt erstmalig in den Verkehr gebracht werden soll (zu den Anzeigepflichten s. a. § 2 der Medizinprodukte-Verordnung und die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Gesundheit, Schorn [Hrsg.] M 6). Formblätter und PC-Erfassungsprogramme zur Anzeige nach § 25 können entgeltfrei über den Internetzugang des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), Postfach 420580, 50899 Köln, abgerufen werden unter der Adresse http://www.dimdi.de und dort unter dem Stichwort Informationssystem Medizinprodukte. Februar 2000 12 z 02 14 Formblätter, Software Einfuhr 12 z 02 | 13 Vorschriften nach dem MPG zur Einfuhr von Medizinprodukten gibt es nicht, da die Medizinprodukte, die aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder aus Drittländern (andere Staaten als EWR-Staaten) nach Deutschland verbracht werden, den hiesigen Bestimmungen gerecht werden müssen. Somit darf das Krankenhaus überall in der Welt Medizinprodukte kaufen, wenn diese die CE-Kennzeichnung nach den EG-Richtlinien über Medizinprodukte (90/385/EWG, 93/42/EWG, 98/78/EG) tragen. Die Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung dieser Produkte müssen in der Regel in deutscher Sprache abgefaßt sein. CE-Kennzeichen genügt Europäische Datenbank 12 z 02 | 14 Aufgrund des europäischen Rechtes wird eine europäische Datenbank eingerichtet. In Deutschland besteht bereits eine derartige Datenbank beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), Postfach 420580, 50899 Köln, Internetzugang http:// 33 Datenbank beim DIMDI 12 z 02 15 Übergangsbestimmungen Inhalt Suchen Treffer Hilfe www.dimdi.de unter dem Stichwort Informationssystem Medizinprodukte (Stöber 1996). Von der europäischen Datenbank werden Regulierungsdaten gemäß dieser Richtlinien zu Medizinprodukten erfaßt, zu der die zuständigen Behörden Zugang erhalten, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie in voller Sachkenntnis wahrnehmen können. Später sollen Teile der Datenbank auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Datenbank enthält: z Angaben zur Meldung der Hersteller; z Angaben im Zusammenhang mit Zertifikaten, die von „Benannten Stellen“ ausgestellt, geändert, ergänzt, ausgesetzt, zurückgezogen oder verweigert wurden; z Angaben, die gemäß dem Beobachtungs- und Meldeverfahren erhalten werden. Die Angaben werden in einem vereinheitlichten Format übermittelt. 12 z 02 | 15 Übergangsbestimmungen Fristen Die Übergangsbestimmungen (§ 48 MPG) sind für aktive implantierbare Medizinprodukte (§ 3 Nr. 3 MPG) bereits abgelaufen. Soweit die übrigen Medizinprodukte (außer In-vitro-Diagnostika – § 3 Nr. 4 MPG) am 14. 6. 1998 bereits nach dem am 31. 12. 1994 in Deutschland geltenden Recht erstmalig in den Verkehr gebracht wurden (in die Verfügungsgewalt eines anderen als des Herstellers im Sinne von § 3 Nr. 15 MPG), dürfen sie noch bis zum 30. 6. 2001 weiter in den Verkehr gebracht (vom Handel außer Abgabe vom Hersteller) und (z. B. vom Krankenhaus) erstmalig in den Betrieb genommen werden (§ 48 MPG). Hersteller dürfen keine Medizinprodukte (außer 34 Übergangsbestimmungen Februar 2000 Inhalt Suchen 12 z 02 15 Hilfe Treffer In-vitro-Diagnostika) ohne CE-Kennzeichnung abgeben. Wenn in der Übergangszeit das Medizinprodukt nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes in den Verkehr gebracht wird, können die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Gerätesicherheitsgesetzes oder der Medizingeräteverordnung nicht mehr angewendet werden. Für die Produkte, die noch nach den am 31. 12. 1994 geltendem Recht in den Verkehr gebracht wurden oder weiter in den Verkehr gebracht werden, gelten die Vorschriften des § 48 Abs. 2 MPG; d. h. die bisherigen Rechtsbereiche finden insgesamt noch Anwendung, soweit für die ehemaligen MedGV-Produkte nichts anderes gilt (Schorn [Hrsg.] Kommentierung zu § 48). Für Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung gilt eine Übergangsbestimmung bis zum 30. 6. 2004 (§ 48 Abs. 3). Für In-vitro-Diagnostika können die neuen rechtlichen Regelungen ab dem 7. 6. 2000 angewendet werden. Die Übergangszeit läuft für die Hersteller am 7. 12. 2003 und für den sonstigen Handel und die erste Inbetriebnahme z. B. durch die Krankenhäuser am 7. 12. 2005 ab. Literatur Anselmann N (Hrsg) Europäisches Recht der Technik. EG-Richtlinien, Bekanntmachungen, Normen. CD-ROM. Beuth, Berlin Köln Bohnsack U (Hrsg) Medizinprodukte in Europa, Rechtsetzung und Normung. Loseblattsammlung. Beuth, Berlin Wien Zürich Krafczyk W, Saller R (1997) Medizin Recht 11:493–497 MPJ Medizinprodukte Journal, Journal für Wissenschaft und Praxis, Handel und Anwender. Schorn G (Hrsg) Wissenschaftliche Verlagsges, Stuttgart Schorn G (Hrsg) Medizinprodukte-Recht, Rechtliche Grundlagen mit Einführung und Materialien. Loseblattsammlung 2 Bde. Wissenschaftliche Verlagsges, Stuttgart 35 Quecksilberglasthermometer In-vitro-Diagnostika 12 z 02 15 Übergangsbestimmungen Inhalt Suchen Hilfe Treffer Schorn G (1994) Das Medizinproduktegesetz – ein Sicherheitsgesetz. MPJ 1:5–7 Schorn G (1996 a) Medizinprodukterecht und Apothekenbetriebsordnung. Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart Schorn G (1996 b) Was gilt für die Resterilisation? Sterilisation von Medizinprodukten. MPJ 3:13–15 Schorn G (1996 c) CE-Kennzeichnung: Das Qualitätskennzeichen für Medizinprodukte. MPJ 3:24–26 Schorn G (1998 a) Medizinproduktegesetz MPG. Gesetzestext mit Änderungsgesetz, Verordnungen und EG-Richtlinien, 2. Aufl. Wissenschaftliche Verlagsges, Stuttgart Schorn G (1998 b) Rolle der Normung in der Medizin – aus der Sicht des Staates. MPJ 5:44–46 Stöber W (1996) Datenbankgestütztes Informationssystem des DIMDI für Medizinprodukte. MPJ 3:5–8 Stöber W (1997) Risikomeldung bei Medizinprodukten. MPJ 4:17–20 Weiter 36
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